Außerordentliche Lasten bei Vorerbschaft § 2126
Der Vorerbe muss außerordentliche Lasten, die den Stammwert des Nachlasses betreffen, nicht selbst tragen. Es gilt die Regelung aus § 2124 Abs. 2 BGB.
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vorerbe verwaltet die Erbschaft bis zum Eintritt der Nacherbfolge. Während dieser Zeit fallen verschiedene Kosten und Belastungen an. Gesetzlich wird unterschieden zwischen gewöhnlichen Erhaltungskosten und außergewöhnlichen Lasten.
Fallen außergewöhnliche Lasten an, die den Grundwert beziehungsweise Stammwert der Erbschaftsgegenstände betreffen, muss der Vorerbe diese nicht im Verhältnis zum Nacherben aus den laufenden Erträgen oder eigenem Vermögen tragen.
Für diese Fälle verweist das Gesetz auf § 2124 Abs. 2. Der Vorerbe kann verlangen, dass solche Lasten aus der Substanz des Nachlasses bestritten werden oder dem Nacherben gegenüber verrechnet werden.
Wann sie gilt
- Einmalige Erschließungsbeiträge einer Gemeinde für ein Grundstück aus dem Nachlass.
- Eine umfangreiche, außergewöhnliche Grunderneuerung eines geerbten Gebäudes zur Erhaltung des Stammwerts.
- Außerordentliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die unmittelbar auf den Wert der Erbschaftssubstanz zugreifen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gewöhnliche Erhaltungskosten einer Erbschaftssache, die der Vorerbe nach § 2124 aus den Nutzungen zu tragen hat.
- Sonstige freiwillige Verwendungen auf Nachlassgegenstände, die unter § 2125 fallen.
- Die allgemeine Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses bei Eintritt der Nacherbfolge nach § 2130.
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