§ 2124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erhaltungskosten bei Vorerbschaft: § 2124

Der Vorerbe trägt gewöhnliche Erhaltungskosten; außergewöhnliche kann er aus der Erbschaft bestreiten, der Nacherbe ersetzt sie bei Eintritt der Nacherbfolge.

Amtlicher Text § 2124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
  • (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorerbe ist der vorläufige Erbe, der Nacherbe erbt später. Gewöhnliche Erhaltungskosten – kleine Reparaturen, regelmäßige Wartung – trägt der Vorerbe selbst. Außergewöhnliche Erhaltungskosten, die der Vorerbe den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus dem Nachlass bezahlen. Zahlt er sie aus eigenem Vermögen, muss der Nacherbe ihm das ersetzen, sobald die Nacherbfolge eintritt. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen gewöhnlich und außergewöhnlich, nicht zwischen notwendig und nützlich.

Wann sie gilt

  • Der Vorerbe lässt die jährliche Heizungswartung im geerbten Haus durchführen – gewöhnliche Kosten, die er selbst trägt.
  • Nach einem Sturm repariert der Vorerbe das undichte Dach – er darf die Kosten aus der Erbschaft nehmen.
  • Der Vorerbe bezahlt eine neue Regenrinne aus eigener Tasche; nach seinem Tod verlangt der Nacherbe Ersatz – der Nacherbe muss zahlen, da es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme handelte.
  • Der Vorerbe streicht die Fassade neu – gewöhnliche Instandhaltung, keine Erstattung.
  • Der Vorerbe erneuert die veraltete Elektrik – er kann die Kosten aus dem Nachlass decken.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verbesserungen wie ein Balkonanbau – das regelt § 2125 (Verwendungen).
  • Sofortige Ersatzforderung des Nacherben während der Vorerbschaft – die Erstattungspflicht entsteht erst beim Eintritt der Nacherbfolge.
  • Abzug gewöhnlicher Erhaltungskosten vom Nachlass – diese trägt der Vorerbe selbst.
  • Kosten, die der Vorerbe für erforderlich halten durfte, aber tatsächlich nicht erforderlich waren – die Beurteilung liegt im Ermessen des Vorerben.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB