Auslegungsregel für die Befreiung § 2137
§ 2137 BGB: Einsetzung auf Überschuss oder freie Verfügung bewirkt Befreiung des Vorerben von allen Beschränkungen des § 2136.
- (1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
- (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2137 BGB enthält eine Auslegungsregel für die Befreiung des Vorerben. Wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige einsetzt, was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist (den Überschuss), gilt der Vorerbe als von allen Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2136 befreit. Dasselbe gilt im Zweifel, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Die Vorschrift ersetzt keine ausdrückliche Anordnung, sondern legt den Willen des Erblassers aus, wenn er bestimmte Formulierungen verwendet. Sie betrifft nur die Befreiung von den in § 2136 genannten Einschränkungen, nicht andere Pflichten des Vorerben.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seinen Sohn als Vorerben ein und bestimmt: „Meine Tochter soll das bekommen, was beim Tod meines Sohnes noch übrig ist.“
- Der Erblasser schreibt im Testament: „Mein Ehemann soll über das Erbe frei verfügen können.“
- Der Erblasser setzt den Nacherben auf den „Überschuss“ ein, ohne die Befreiung ausdrücklich anzuordnen.
- Der Erblasser verfügt, dass der Vorerbe das Vermögen wie sein eigenes nutzen darf, ohne nähere Einschränkungen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Regelung gilt nicht für die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 2128 – das ist eine andere Bestimmung.
- Sie regelt nicht, was passiert, wenn der Vorerbe die Erbschaft verschwendet; das betrifft § 2133 (ordnungswidrige Fruchtziehung).
- Sie betrifft nicht die Haftung des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern; diese ist in § 2145 geregelt.
- Sie gilt nicht für die Herausgabepflicht nach Eintritt der Nacherbfolge, die in § 2130 geregelt ist.
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