§ 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Befreiung des Vorerben von Beschränkungen – § 2136 BGB

§ 2136 BGB erlaubt dem Erblasser, den Vorerben von den Beschränkungen aus § 2113 Abs. 1 und §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 zu befreien.

Amtlicher Text § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2136 BGB erlaubt es dem Erblasser, den Vorerben von bestimmten gesetzlichen Einschränkungen zu befreien. Ohne eine solche Befreiung muss der Vorerbe die in § 2113 Abs. 1 und den §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 genannten Regeln beachten. Der Erblasser kann die Befreiung in der letztwilligen Verfügung anordnen.

Die Vorschrift listet genau auf, von welchen Pflichten der Vorerbe entbunden werden kann. Dazu gehören unter anderem das Verbot, über Grundstücke zu verfügen (§ 2113 Abs. 1), die Pflicht zur mündelsicheren Anlage (§ 2119) oder die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Nacherben (§ 2130). Der Erblasser kann einzelne oder alle dieser Beschränkungen aufheben.

Die Befreiung gilt nur, wenn der Erblasser sie ausdrücklich erklärt. Sie ist nicht automatisch gegeben. Der Vorerbe bleibt in allen anderen Punkten an die gesetzlichen Regeln der Nacherbfolge gebunden.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser befreit den Vorerben von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1, sodass dieser ein Nachlassgrundstück ohne Zustimmung des Nacherben verkaufen darf.
  • Der Erblasser hebt die Pflicht des Vorerben auf, Wertpapiere in mündelsichere Anlagen umzuschichten (§ 2119).
  • Der Erblasser befreit den Vorerben von der Sicherheitsleistungspflicht nach § 2128, sodass dieser keine Kaution hinterlegen muss.
  • Der Erblasser erlaubt dem Vorerben, den Nachlass ohne Rechenschaft nach § 2130 zu nutzen.
  • Der Erblasser befreit den Vorerben von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Fruchtziehung nach § 2133.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, § 2136 erlaube die Befreiung von allen Pflichten des Vorerben – tatsächlich sind nur die genannten Paragraphen betroffen.
  • Manche vermuten, die Befreiung gelte automatisch, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt – das ist nicht der Fall; sie muss ausdrücklich angeordnet werden.
  • Einige denken, § 2136 ermögliche die Aufhebung der Nacherbfolge selbst – die Vorschrift betrifft jedoch nur die Beschränkungen des Vorerben, nicht die Einsetzung des Nacherben.

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