§ 2138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabepflicht des befreiten Vorerben § 2138

Ein befreiter Vorerbe muss bei Eintritt der Nacherbfolge nur noch vorhandene Gegenstände herausgeben. Unzulässige Schenkungen verpflichten zu Schadensersatz.

Amtlicher Text § 2138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
  • (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist ein Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, beschränkt sich seine Pflicht zur Herausgabe bei Eintritt der Nacherbfolge auf die Gegenstände, die zu diesem Zeitpunkt noch bei ihm vorhanden sind. Was er während seiner Zeit als Vorerbe verbraucht oder rechtmäßig veräußert hat, muss er dem Nacherben grundsätzlich nicht ersetzen.

Tätigt der befreite Vorerbe Aufwendungen oder Investitionen auf Gegenstände, die er wegen dieser Haftungsbeschränkung nicht an den Nacherben herausgeben muss, kann er für diese Verwendungen vom Nacherben keinen Ersatz verlangen.

Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht schrankenlos. Verfügt der Vorerbe entgegen der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 unentgeltlich über einen Erbschaftsgegenstand oder vermindert er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, ist er dem Nacherben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Wann sie gilt

  • Ein befreiter Vorerbe verbraucht das auf einem geerbten Bankkonto liegende Geld für den eigenen Lebensunterhalt und gibt nach dem Nacherbfall nur das noch vorhandene Restvermögen heraus.
  • Der Vorerbe lässt ein geerbtes Auto reparieren, verkauft es danach rechtmäßig und verlangt vom Nacherben später vergeblich die Erstattung der Reparaturkosten.
  • Ein Vorerbe verschenkt wertvolle Nachlassgegenstände an Dritte oder zerstört diese gezielt, um das Erbe des Nacherben zu verringern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeine Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses beim nicht befreiten Vorerben.
  • Der Ausschluss der Haftung für die gewöhnliche Abnutzung von Nachlassgegenständen.
  • Die Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen als solche.

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