Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2139
§ 2139 BGB: Mit Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Legt den Zeitpunkt des Erbenwechsels fest.
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der im Testament bestimmte Nacherbfall eintritt – etwa der Tod des Vorerben, ein bestimmtes Datum oder eine andere Bedingung – endet die Stellung des Vorerben als Erbe sofort. Die Erbschaft geht ohne weiteren Übertragungsakt auf den Nacherben über.
Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe der Erbe (mit den Beschränkungen der Vorerbschaft). Nach Eintritt ist der Nacherbe der Erbe. Der genaue Zeitpunkt des Wechsels ist der des Eintritts des Nacherbfalls.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe stirbt; mit seinem Tod tritt der Nacherbfall ein und der Nacherbe wird Erbe.
- Ein bestimmtes Datum (z.B. Volljährigkeit des Nacherben) wird erreicht, das als Nacherbfall bestimmt ist.
- Die Wiederverheiratung des Vorerben, falls dies als Bedingung im Testament festgelegt wurde.
- Der Vorerbe wird geschäftsunfähig, sofern dies als Eintrittsfall der Nacherbfolge vereinbart ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vorerbe bereits mit der Anordnung der Nacherbfolge aufhört Erbe zu sein – er bleibt Erbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls.
- Dass der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls schon Rechte am Nachlass hat – er erbt erst mit dem Eintritt.
- Dass der Vorerbe nach Eintritt des Nacherbfalls noch über Nachlassgegenstände verfügen darf – die Befugnisse enden mit dem Wechsel.
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