Verfügungsbefugnis des Vorerben nach Nacherbfolge, § 2140
Der Vorerbe darf auch nach Eintritt der Nacherbfolge verfügen, bis er vom Eintritt weiß oder wissen muss. Dritte werden dabei geschützt.
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Tritt der Fall der Nacherbfolge ein, verliert der Vorerbe grundsätzlich seine Berechtigung am Nachlass zugunsten des Nacherben. Diese Vorschrift regelt die rechtlichen Folgen, wenn der Vorerbe trotz des bereits eingetretenen Nacherbfalls noch Nachlassgegenstände veräußert, überträgt oder belastet.
Solange der Vorerbe vom Eintritt der Nacherbfolge weder Kenntnis hat noch diese kennen muss, bleiben seine Verfügungen im bisherigen Umfang wirksam. Dadurch werden Rechtsgeschäfte geschützt, die der Vorerbe in Unkenntnis der veränderten Rechtslage vornimmt.
Ein Schutz besteht auch für Geschäftspartner, allerdings nur bei eigener Gutgläubigkeit. Wer beim Abschluss des Rechtsgeschäfts vom Eintritt der Nacherbfolge wusste oder diesen fahrlässig nicht kannte, kann sich nicht auf die Berechtigung des Vorerben berufen.
Wann sie gilt
- Ein Vorerbe verkauft ein Bild aus dem Nachlass, bevor er vom Ableben der Person erfährt, deren Tod den Nacherbfall auslöst.
- Der Vorerbe übereignet ein Grundstück, ohne Kenntnis davon zu haben, dass eine im Testament festgelegte Bedingung für den Nacherbfall bereits eingetreten ist.
- Ein Vorerbe überträgt ein Wertpapierdepot an eine Bank, kurz nachdem die Nacherbfolge eingetreten ist, was weder dem Vorerben noch der Bank bekannt war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht des Vorerben zur Herausgabe des Nachlasses nach Eintritt der Nacherbfolge; dies richtet sich nach § 2130.
- Die unmittelbaren dinglichen Wirkungen des Eintritts der Nacherbfolge; diese betreffen § 2139.
- Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach Eintritt der Nacherbfolge; hierfür gelten § 2144 und § 2145.
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