Anwachsung bei mehreren Vermächtnisnehmern § 2158
Anwachsung bei mehreren Vermächtnisnehmern: Fällt einer weg, wächst sein Anteil den übrigen nach Verhältnis ihrer Anteile zu. Erblasser kann ausschließen.
- (1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
- (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2158 regelt die Anwachsung bei einem Vermächtnis an mehrere Bedachte. Bedachte sind die Personen, die etwas vermacht bekommen. Fällt einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall weg (z. B. durch Vorversterben oder Ausschlagung), so wächst sein Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an.
Das gilt auch, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige Bedachte zu demselben Anteil berufen, so findet die Anwachsung zunächst nur unter diesen statt, nicht sofort unter allen Bedachten.
Der Erblasser kann die Anwachsung durch Verfügung von Todes wegen ausschließen. Dann fällt der Anteil des Wegfallenden nicht den übrigen Bedachten zu, sondern unterliegt anderen Regeln.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht einen Gegenstand mehreren Personen. Eine dieser Personen stirbt vor dem Erblasser. Die übrigen Bedachten erhalten den Anteil des Verstorbenen nach dem Verhältnis ihrer eigenen Anteile.
- Der Erblasser bestimmt die Anteile der Bedachten, etwa dass einer einen größeren Anteil als die anderen erhalten soll. Fällt einer der Bedachten weg, wächst sein Anteil den übrigen im Verhältnis dieser bestimmten Anteile an.
- Sind einige Bedachte zu demselben Anteil berufen (z. B. zwei von ihnen), und einer dieser beiden fällt weg, dann wächst dessen Anteil zunächst dem anderen dieser Gruppe an, nicht den übrigen Bedachten.
- Der Erblasser schließt die Anwachsung in seinem Testament ausdrücklich aus. Dann findet § 2158 keine Anwendung; der Anteil des Wegfallenden verfällt oder geht nach anderen gesetzlichen Regeln über.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass diese Vorschrift auch für Erbeinsetzungen gilt – sie betrifft nur Vermächtnisse, nicht die Erbfolge unter Miterben.
- Dass die Anwachsung automatisch eintritt, auch wenn der Erblasser sie ausgeschlossen hat – nach Absatz 2 kann er sie wirksam ausschließen.
- Dass die Anwachsung auch dann stattfindet, wenn der letzte Bedachte wegfällt – bei Wegfall aller Bedachten greift § 2158 nicht, weil keine übrigen Bedachten vorhanden sind.
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