Titel 4Vermächtnis
46 Vorschriften
- § 2147 Wer mit einem Vermächtnis beschwert werden kann § 2147 BGB: Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden. Fehlt eine abweichende Bestimmung, ist der Erbe beschwert.
- § 2148 Lastenverteilung bei mehreren Beschwerten § 2148 BGB regelt die Lastenverteilung: Im Zweifel haften mehrere Erben nach Erbteilen, mehrere Vermächtnisnehmer nach dem Wert ihrer Vermächtnisse.
- § 2149 Vermächtnis an gesetzliche Erben Ein Erbschaftsgegenstand, den der Erblasser dem eingesetzten Erben entziehen will, fällt den gesetzlichen Erben zu, nicht dem Fiskus (§ 2149).
- § 2150 Vorausvermächtnis an Erben § 2150 BGB: Einem Erben zugewendetes Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt auch dann als Vermächtnis, wenn der Erbe selbst beschwert ist.
- § 2151 Bestimmungsrecht bei mehreren Bedachten Der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, welcher von mehreren Bedachten ein Vermächtnis erhält. Bei Unmöglichkeit oder Fristablauf werden alle Gesamtgläubiger.
- § 2152 Bestimmung des Bedachten bei Wahlvermächtnis Bei einem Wahlvermächtnis mit mehreren Bedachten, von denen nur einer das Vermächtnis erhalten soll, bestimmt der Beschwerte, wer es bekommt – § 2152 BGB.
- § 2153 Bestimmung der Anteile bei mehreren Bedachten §2153 Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis bedenken; Anteilsbestimmung durch Beschwerten oder Dritten nach §2151 Abs. 2. Bei Unmöglichkeit: gleiche Teile.
- § 2154 Bestimmung des Vermächtnisgegenstands durch Dritten §2154 Wahlvermächtnis: Dritter wählt aus mehreren Gegenständen. Kann er nicht wählen, geht Wahlrecht auf Beschwerten über. Verweis auf §2151 Abs.3 Satz2.
- § 2155 Gattungsvermächtnis: Leistungspflicht Leistung einer den Verhältnissen des Bedachten entsprechenden Sache. Bestimmungsrecht nach §2154. Unangemessene Bestimmung: Leistung ohne Anordnung.
- § 2156 Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen § 2156 BGB: Zweckvermächtnis. Erblasser bestimmt Zweck, Leistung nach billigem Ermessen des Beschwerten oder Dritten. §§315-319 gelten.
- § 2157 Mehrere Bedachte: Anwachsung analog § 2157 BGB regelt: Bei einem gemeinschaftlichen Vermächtnis (selbes Objekt für mehrere) gelten die Anwachsungsregeln (§§ 2089-2093) entsprechend.
- § 2158 Anwachsung bei mehreren Vermächtnisnehmern Anwachsung bei mehreren Vermächtnisnehmern: Fällt einer weg, wächst sein Anteil den übrigen nach Verhältnis ihrer Anteile zu. Erblasser kann ausschließen.
- § 2159 Anwachsungsteil wird selbständig behandelt Bei Anwachsung wird der hinzutretende Anteil hinsichtlich der Beschwerungen als eigenständiges Vermächtnis betrachtet (§ 2159).
- § 2160 Vorversterben des Bedachten § 2160 BGB: Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Vorversterben des Begünstigten führt zur Unwirksamkeit.
- § 2161 Vermächtnis bleibt gültig wenn Beschwerter wegfällt Fällt der ursprünglich belastete Erbe oder Vermächtnisnehmer weg, bleibt das Vermächtnis bestehen. Belastet ist dann derjenige, dem der Wegfall nützt.
- § 2162 30-Jahre-Frist für Vermächtnisse Ein aufgeschobenes Vermächtnis wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wenn die Bedingung, der Termin oder die Zeugung des Bedachten nicht vorher eintritt.
- § 2163 Ausnahmen von der Frist für Vermächtnisse § 2163 regelt Ausnahmen von der 30-jährigen Frist des § 2162 für Vermächtnisse bei bestimmten Ereignissen oder der Geburt von Geschwistern.
- § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2164 BGB: Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das Zubehör zum Erbfall und auf Ersatzansprüche wegen Wertminderung.
- § 2165 Beseitigung von Belastungen bei Vermächtnis Regelt, ob ein Vermächtnisnehmer Belastungen eines Gegenstands beseitigen kann, und ob Ansprüche oder Grundpfandrechte des Erblassers mitvermacht sind.
- § 2166 Hypothekenlast bei vermachtem Grundstück Vermächtnisnehmer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks müssen im Zweifel die gesicherte Schuld bis zum Immobilienwert abbezahlen. § 2166
- § 2167 Haftung bei Gesamthypothek am Vermächtnis Bei einer Gesamthypothek beschränkt sich die Pflicht des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Anteil am Gesamtwert aller Grundstücke nach § 2167 BGB.
- § 2168 Aufteilung der Gesamtgrundschuld beim Vermächtnis Bei einer Gesamtgrundschuld an mehreren Nachlassgrundstücken haftet der Vermächtnisnehmer im Zweifel anteilig nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
- § 2168a Schiffe und Schiffshypotheken im Vermächtnisrecht § 2168a BGB überträgt die Regeln über die Belastung von vermachten Grundstücken und Hypotheken sinngemäß auf eingetragene Schiffe und Schiffshypotheken.
- § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände § 2169 BGB: Unwirksamkeit eines Vermächtnisses, wenn Gegenstand nicht im Nachlass, außer bei gegenteiliger Anordnung. Besitz oder Anspruch gelten als vermacht.
- § 2170 Verschaffungsvermächtnis: Pflicht zur Beschaffung § 2170: Der Beschwerte muss einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand beschaffen; bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten zahlt er den Wert.
- § 2171 Unmöglichkeit und Verbot bei Vermächtnissen §2171 Regelt die Unwirksamkeit von Vermächtnissen bei unmöglicher oder verbotener Leistung zum Erbfallzeitpunkt, mit Ausnahmen für behebbare Unmöglichkeit.
- § 2172 Vermächtnis bei Verbindung, Vermischung, Vermengung § 2172 BGB: Leistung einer vermachten Sache ist unmöglich bei Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung, wenn Eigentum übergeht.
- § 2173 Vermächtnis einer erfüllten Forderung Bei Erfüllung einer vermachten Forderung vor dem Erbfall gilt im Zweifel der geleistete Gegenstand oder bei Geldforderungen die Summe als vermacht.
- § 2174 Leistung des Vermächtnisgegenstands fordern § 2174 BGB begründet den schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten auf Leistung des vermachten Gegenstands vom Beschwerten. Grundnorm des Vermächtnisrechts.
- § 2175 Erloschene Rechte leben durch Vermächtnis fort Erlischt eine Forderung oder Belastung durch den Erbfall wegen Konfusion, gilt sie für das zugewendete Vermächtnis rechtlich als nicht erloschen.
- § 2176 Anfall des Vermächtnisses: Entstehung mit Erbfall § 2176 BGB regelt, dass der Anspruch des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall entsteht, auch wenn er das Vermächtnis noch ausschlagen kann.
- § 2177 Anfall bei Bedingung oder Befristung § 2177 BGB: Bei aufschiebender Bedingung oder Anfangstermin fällt das Vermächtnis mit Eintritt der Bedingung oder des Termins an, auch nach dem Erbfall.
- § 2178 Vermächtnisanfall bei ungeborenen Bedachten Wird ein Vermächtnisnehmer erst nach dem Erbfall gezeugt oder bestimmt, entsteht der Anspruch erst mit seiner Geburt oder dem Eintritt des Ereignisses.
- § 2179 Schwebezeit bei Vermächtnis unter Bedingung etc. § 2179: Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall eines Vermächtnisses bei Bedingung oder unbestimmtem Bedachten: Regeln für aufschiebend bedingte Leistungen.
- § 2180 Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses Nach § 2180 BGB kann ein Vermächtnis nach Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden. Erklärung an Beschwerten, erst nach Erbfall, keine Bedingung/Zeitbestimmung.
- § 2181 Fälligkeit eines Vermächtnisses bei Beliebigkeit Fälligkeit eines Vermächtnisses bei freiem Belieben des Beschwerten: Im Zweifel wird die Leistung mit dem Tod des Beschwerten fällig.
- § 2182 Haftung für Rechtsmängel beim Vermächtnis § 2182 BGB regelt die Haftung des Beschwerten für Rechtsmängel bei Gattungs- und Verschaffungsvermächtnissen sowie Sonderregeln für Grundstücke.
- § 2183 Sachmängelhaftung bei Gattungsvermächtnis Bei Gattungsvermächtnis: Nachlieferung bei Mangel, bei Arglist Schadensersatz ohne Fristsetzung. Kaufrechtliche Sachmängelvorschriften gelten entsprechend.
- § 2184 Herausgabe von Früchten und Nutzungen §2184 Der Beschwerte muss dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall gezogenen Früchte und sonst Erlangtes herausgeben, nicht aber Nutzungsersatz leisten.
- § 2185 Ersatz für Verwendungen auf vermachte Sache §2185 BGB: Ersatz für Verwendungen und Aufwendungen des Beschwerten nach dem Erbfall gemäß den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.
- § 2186 Fälligkeit von Untervermächtnis oder Auflage Nach § 2186 muss ein mit Untervermächtnis oder Auflage beschwerter Vermächtnisnehmer erst leisten, wenn er das Hauptvermächtnis fordern kann.
- § 2187 Begrenzte Haftung des Hauptvermächtnisnehmers Haftung des beschwerten Vermächtnisnehmers auf das ihm Zugewendete begrenzt (§ 2187). Bei Ersatz nach § 2161 keine weitergehende Haftung; § 1992 anwendbar.
- § 2188 Kürzung von Beschwerungen des Vermächtnisnehmers Wird das Vermächtnis wegen Erbenhaftung, Pflichtteil oder § 2187 gekürzt, darf der Vermächtnisnehmer ihm auferlegte Auflagen verhältnismäßig kürzen.
- § 2189 Vorrangsanordnung bei Vermächtnis Testator kann anordnen, dass ein Vermächtnis oder Auflage Vorrang hat, wenn Kürzung nach §2187, §2188, wegen Pflichtteil oder Haftungsbeschränkung erfolgt.
- § 2190 Regelung für Ersatzvermächtnisnehmer Ersatzvermächtnisnehmer: § 2190 BGB verweist auf §§ 2097-2099, wenn der Erblasser einen anderen für den Fall des Nicht-Erwerbs bedacht hat.
- § 2191 Nachvermächtnisnehmer – Beschwerung § 2191 BGB: Nachvermächtnis – erster Vermächtnisnehmer ist beschwert; analoge Anwendung der Nacherbenvorschriften (§§ 2102, 2106, 2107, 2110).