§ 2159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwachsungsteil wird selbständig behandelt (§ 2159)

Bei Anwachsung wird der hinzutretende Anteil hinsichtlich der Beschwerungen als eigenständiges Vermächtnis betrachtet (§ 2159).

Amtlicher Text § 2159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Vermächtnisnehmer wegfällt (z.B. vorverstirbt oder ausschlägt), wächst sein Anteil den übrigen Bedachten an (§ 2158). § 2159 regelt, wie sich diese Anwachsung auf die Beschwerungen (weitere Vermächtnisse oder Auflagen) auswirkt, die den wegfallenden oder den anwachsenden Vermächtnisnehmer belasten.

Der durch Anwachsung erlangte Anteil gilt als besonderes, selbständiges Vermächtnis. Das bedeutet, dass die Beschwerungen nicht automatisch auf den hinzugekommenen Anteil übergehen, sondern getrennt zu betrachten sind. Die Belastungen aus dem ursprünglichen Vermächtnis des wegfallenden Bedachten treffen den anwachsenden Anteil des anderen Vermächtnisnehmers nicht ohne weiteres. Ebenso bleiben die Beschwerungen des anwachsenden Vermächtnisnehmers auf seinem eigenen Anteil bestehen und erfassen den hinzugewachsenen Anteil nicht von selbst.

Wann sie gilt

  • Ein Testator setzt ein Vermächtnis zugunsten von A und B aus, jeweils mit der Auflage, eine bestimmte Summe an eine Stiftung zu zahlen. A fällt weg, B erhält den Anteil von A durch Anwachsung. Nach § 2159 wird der hinzugewachsene Anteil als eigenständiges Vermächtnis behandelt, sodass die Auflage des A nicht automatisch den hinzugewachsenen Anteil belastet.
  • Ein Vermächtnisnehmer C ist mit einem Vermächtnis zugunsten von D beschwert. C fällt weg, sein Vermächtnis wächst einem anderen Vermächtnisnehmer E an. Das Vermächtnis zugunsten von D, mit dem C beschwert war, wird nun als Belastung des besonderen Vermächtnisses (des hinzugewachsenen Anteils) betrachtet, sofern es nicht anders bestimmt ist.
  • Ein Erbe setzt ein Vermächtnis für F und G aus. F ist mit einer Auflage belastet, G mit einer anderen. F fällt weg, G erhält den Anteil von F. Die Auflage von F gilt nicht als Belastung des hinzugewachsenen Anteils von G, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes angeordnet.
  • Ein Vermächtnisnehmer H erhält ein Grundstück, ist aber mit der Zahlung eines Geldvermächtnisses an I belastet. H fällt weg, das Grundstück wächst dem Vermächtnisnehmer J an. Nach § 2159 ist der Anwachsungsanteil ein besonderes Vermächtnis, so dass die Belastung mit dem Geldvermächtnis an I nicht automatisch auf J übergeht, sondern nur, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, wann eine Anwachsung stattfindet (das ist in § 2158 geregelt).
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der wegfallende Vermächtnisnehmer selbst beschwert ist (das ist Voraussetzung).
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der anwachsende Vermächtnisnehmer nicht selbst beschwert ist.
  • Sie regelt nicht die Auswirkungen der Anwachsung auf die Erben oder andere Beteiligte außerhalb der Vermächtnisse und Auflagen.

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