Mehrere Bedachte: Anwachsung analog § 2157
§ 2157 BGB regelt: Bei einem gemeinschaftlichen Vermächtnis (selbes Objekt für mehrere) gelten die Anwachsungsregeln (§§ 2089-2093) entsprechend.
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz in § 2157 BGB behandelt das gemeinschaftliche Vermächtnis, also wenn mehrere Personen denselben Gegenstand vermacht bekommen.
Es ordnet an, dass in diesem Fall die Vorschriften über die Anwachsung bei der Erbeinsetzung (§§ 2089 bis 2093) entsprechend gelten. Das bedeutet: Fällt einer der Bedachten weg (etwa durch Vorversterben oder Ausschlagung), wächst sein Anteil den übrigen Bedachten an, soweit das Vermächtnis oder die Umstände nichts Anderes ergeben.
Die Vorschrift selbst regelt keine weiteren Details – ihre Bedeutung liegt in der Verweisung auf die Anwachsungsregeln. Die genaue Verteilung und das Ausmaß der Anwachsung richten sich nach den genannten Paragraphen.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht sein Haus seinen drei Kindern gemeinsam.
- Zwei befreundete Künstler bekommen gemeinsam eine Kunstsammlung vermacht.
- Ein Ehepaar erbt gemeinsam eine Ferienwohnung als Vermächtnis.
- Mehrere Enkel erhalten gemeinsam einen Geldbetrag aus dem Nachlass.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2157 gilt nicht, wenn der Erblasser jedem Bedachten einen eigenen, anderen Gegenstand zuwendet (Einzelvermächtnisse).
- Er regelt nicht die Bestimmung der Anteile der Bedachten untereinander; diese Frage behandelt § 2153 BGB.
- Er befasst sich nicht mit der Verjährung von Vermächtnisansprüchen; hierfür sind die §§ 2162, 2163 BGB maßgeblich.
- Er betrifft nicht den Fall, dass der Beschwerte (der mit dem Vermächtnis Belastete) wegfällt; dies ist in § 2161 BGB geregelt.
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