§ 2185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz für Verwendungen auf vermachte Sache § 2185

§2185 BGB: Ersatz für Verwendungen und Aufwendungen des Beschwerten nach dem Erbfall gemäß den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.

Amtlicher Text § 2185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine bestimmte Sache (z.B. ein Auto, ein Haus) vermacht bekommt, und die Person, die diese Sache herausgeben muss (der Erbe oder Testamentsvollstrecker), nach dem Erbfall Geld für die Sache ausgibt, kann sie dieses Geld nach § 2185 BGB zurückverlangen.

Erfasst werden sowohl Ausgaben zur Erhaltung oder Verbesserung der Sache (z.B. Reparaturen) als auch Zahlungen für laufende Kosten wie Grundsteuern oder Versicherungsprämien, die nach dem Erbfall fällig werden.

Die Höhe des Ersatzes richtet sich nicht nach diesem Paragrafen allein, sondern nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen einem Besitzer und dem Eigentümer gelten. Das bedeutet, dass nur bestimmte Verwendungen – je nach Gutgläubigkeit und Besitzrecht – ersetzt werden.

Wann sie gilt

  • Der Erbe bezahlt nach dem Tod des Erblassers die Grundsteuer für ein Haus, das als Vermächtnis an einen Freund gehen soll.
  • Der Testamentsvollstrecker lässt das undichte Dach einer vermachten Wohnung reparieren, bevor er sie dem Vermächtnisnehmer übergibt.
  • Der Beschwerte schließt eine Versicherung für ein vermachtes Gemälde ab und zahlt die Prämien aus eigener Tasche.
  • Der Erbe pflanzt neue Bäume im Garten eines vermachten Grundstücks, um dessen Wert zu erhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Aufwendungen, die der Vermächtnisnehmer selbst nach Erhalt der Sache tätigt.
  • Sie erfasst keine Ausgaben, die vor dem Erbfall auf die Sache gemacht wurden.
  • Sie regelt keinen Schadensersatz für Wertverluste der Sache, etwa durch Abnutzung.
  • Sie betrifft nur Sachvermächtnisse, nicht Geldvermächtnisse oder andere unbestimmte Zuwendungen.

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