§ 2184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe von Früchten und Nutzungen §2184

Der Beschwerte muss dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall gezogenen Früchte und sonst Erlangtes herausgeben, nicht aber Nutzungsersatz leisten.

Amtlicher Text § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2184 BGB regelt, was der Erbe (Beschwerte) dem Vermächtnisnehmer herausgeben muss, wenn ihm ein bestimmter Gegenstand aus der Erbschaft zugewendet wurde. Der Erbe schuldet die Früchte, die er nach dem Anfall des Vermächtnisses aus dem Gegenstand gezogen hat – etwa Mieten, Pachten, Zinsen oder Ernteerträge. Auch alles, was er aufgrund des vermachten Rechts sonst erlangt hat (z. B. eine Versicherungsleistung oder ein Surrogat), ist herauszugeben.

Nicht herauszugeben sind dagegen Nutzungen, die nicht als Früchte gelten. Darunter fallen etwa der eigene Wohnvorteil des Erben oder die unentgeltliche Nutzung des Gegenstands. Für solche Vorteile leistet der Erbe keinen Ersatz. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde – bei Geld- oder Gattungsvermächtnissen gilt sie nicht.

Der Zeitpunkt „Anfall des Vermächtnisses“ (§ 2176 BGB) ist entscheidend: Nur Früchte, die nach diesem Zeitpunkt gezogen wurden, müssen herausgegeben werden. Früchte aus der Zeit davor verbleiben beim Erben.

Wann sie gilt

  • Der Erbe erntet nach dem Erbfall das Obst von einem vermachten Obstbaum – er muss die Früchte an den Vermächtnisnehmer herausgeben.
  • Ein vermachtes Wertpapier schüttet nach dem Anfall des Vermächtnisses eine Dividende aus – die Dividende gehört dem Vermächtnisnehmer.
  • Der Erbe vermietet nach dem Erbfall die vermachte Eigentumswohnung – die Mieteinnahmen muss er an den Vermächtnisnehmer abführen.
  • Der Erbe verkauft das Holz eines vermachten Waldes nach dem Anfall – der Erlös ist als gezogene Frucht herauszugeben.
  • Der Erbe nutzt ein vermachtes Fahrzeug gewerblich (z. B. als Taxi) – die Einnahmen daraus sind Früchte und müssen herausgegeben werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vermächtnis einer Geldsumme – hier greift § 2184 nicht, da kein bestimmter Gegenstand vorliegt; Zinsen sind erst ab Fälligkeit geschuldet (vgl. § 2173 BGB).
  • Nutzungen, die keine Früchte sind, etwa das Bewohnen des vermachten Hauses durch den Erben – dafür leistet der Erbe keinen Ersatz.
  • Schäden oder Wertminderungen des vermachten Gegenstands – die Haftung des Erben richtet sich nach anderen Vorschriften, nicht nach § 2184.
  • Verwendungen des Erben auf das vermachte Objekt (z. B. Reparaturen) – diese sind in § 2185 BGB gesondert geregelt.

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