Fälligkeit von Untervermächtnis oder Auflage – § 2186 BGB
Nach § 2186 muss ein mit Untervermächtnis oder Auflage beschwerter Vermächtnisnehmer erst leisten, wenn er das Hauptvermächtnis fordern kann.
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Vermächtnisnehmer durch Testament mit einem Untervermächtnis oder einer Auflage beschwert wird – er also etwas aus dem ihm zugewendeten Vermächtnis an eine andere Person weitergeben oder eine bestimmte Handlung vornehmen muss –, dann ist diese Leistung erst dann fällig, wenn der Vermächtnisnehmer selbst berechtigt ist, die Erfüllung des Hauptvermächtnisses zu verlangen.
Die Fälligkeit von Untervermächtnis und Auflage ist also an die des Hauptvermächtnisses gekoppelt. Solange der Vermächtnisnehmer seinen eigenen Anspruch noch nicht geltend machen kann – etwa weil das Hauptvermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung steht oder noch nicht angefallen ist –, braucht er die Beschwerung nicht zu erfüllen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe setzt einen Vermächtnisnehmer für ein Grundstück ein, mit der Auflage, dass dieser einen bestimmten Betrag an eine Stiftung zahlt. Der Vermächtnisnehmer muss die Zahlung erst leisten, wenn er das Grundstück fordern kann.
- In einem Testament wird ein Untervermächtnis angeordnet: Der Haupterbe erhält eine Geldsumme, muss aber daraus monatliche Renten an eine Nichte zahlen. Die Renten sind erst fällig, wenn der Erbe die Geldsumme fordern kann.
- Ein Vermächtnisnehmer wird mit einer Auflage beschwert, ein bestimmtes Kunstwerk zu stiften. Die Stiftung muss erst erfolgen, wenn der Vermächtnisnehmer den Anspruch auf den ihm zugewendeten Gegenstand hat.
- Ein Vorvermächtnisnehmer erhält ein Wertpapierdepot, muss aber eine Auflage erfüllen, z.B. die Pflege eines Grabes. Die Pflegepflicht entsteht erst mit Fälligkeit des Depotvermächtnisses.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine Auflage sofort nach dem Erbfall fällig wird, unabhängig vom Hauptvermächtnis. § 2186 stellt die Fälligkeit ausdrücklich zurück.
- Dass der beschwerte Vermächtnisnehmer die Erfüllung verweigern kann, wenn er das Hauptvermächtnis nicht annimmt. Er kann ausschlagen, aber bei Annahme ist er zur Leistung verpflichtet, sobald die Fälligkeit eingetreten ist.
- Dass die Vorschrift für alle Auflagen gilt, auch solche, die nicht mit einem Vermächtnis verbunden sind. Sie betrifft nur den Fall, dass der Beschwerte selbst Vermächtnisnehmer ist.
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