§ 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verfügungsbeschränkung des Erben §2211

§2211 BGB verbietet dem Erben die Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände. Gutgläubiger Erwerb ist nach Abs.2 möglich.

Amtlicher Text § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
  • (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbe darf über Gegenstände des Nachlasses, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen, nicht verfügen. Das bedeutet, er kann sie nicht verkaufen, verschenken oder belasten.

Allerdings schützt §2211 Abs. 2 den gutgläubigen Erwerb: Wer ein Recht an einem solchen Gegenstand von einem Nichtberechtigten (hier: dem Erben) erwirbt, kann sich auf die Vorschriften des redlichen Erwerbs berufen. Dies gilt aber nur, wenn die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes vorliegen.

Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Erben und dient dazu, die ordnungsgemäße Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker zu sichern.

Wann sie gilt

  • Der Erbe verkauft ein Gemälde aus dem Nachlass, das der Testamentsvollstrecker verwaltet, an einen ahnungslosen Käufer.
  • Der Erbe überträgt ein Grundstück, das zur Verwaltung des Testamentsvollstreckers gehört, an einen Dritten.
  • Der Erbe belastet ein Bankkonto des Nachlasses mit einer Hypothek.
  • Der Erbe schenkt ein Auto aus dem Nachlass an seinen Freund.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers selbst (dazu §2205).
  • Sie betrifft nicht Verfügungen des Erben über Gegenstände, die nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen.
  • Sie gilt nicht für Verbindlichkeiten des Erben aus dem Nachlass (dazu §2206).
  • Sie bezieht sich nicht auf die Haftung des Testamentsvollstreckers (dazu §2219).

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