Titel 6Testamentsvollstrecker
32 Vorschriften
- § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers § 2197 BGB: Der Erblasser kann Testamentsvollstrecker im Testament ernennen und einen Ersatzvollstrecker für den Wegfall vorsehen.
- § 2198 Bestimmung des Vollstreckers durch Dritte Der Erblasser kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Erklärung erfolgt öffentlich beglaubigt beim Nachlassgericht.
- § 2199 Ernennung von Mitvollstreckern oder Nachfolgern Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, Mitvollstrecker oder einen Nachfolger zu ernennen. Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
- § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht auf Ersuchen § 2200 BGB: Nachlassgericht kann auf Ersuchen im Testament Testamentsvollstrecker ernennen. Beteiligte vorher hören, wenn möglich ohne Verzögerung.
- § 2201 Unwirksamkeit der Vollstrecker-Ernennung Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist unwirksam, wenn die Person bei Amtsantritt geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig oder betreut ist.
- § 2202 Annahme/Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts § 2202 BGB: Annahme und Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts – Beginn mit Annahme, keine Bedingungen, Fristsetzung mit Ablehnungsfiktion.
- § 2203 Pflicht zur Ausführung letztwilliger Verfügungen § 2203 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Seine Aufgabe ist die Umsetzung des Erblasserwillens.
- § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben §2204 Der Testamentsvollstrecker muss die Erbteilung unter den Miterben nach den §§ 2042-2057a durchführen und vorher den Auseinandersetzungsplan anhören.
- § 2205 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und verfügen; unentgeltliche Verfügungen nur bei sittlicher Pflicht oder Anstand.
- § 2206 Verbindlichkeiten des Nachlasses eingehen Testamentsvollstrecker darf für Nachlass Verbindlichkeiten eingehen, soweit zur ordnungsmäßigen Verwaltung nötig. Erbe muss einwilligen, haftet aber beschränkt.
- § 2207 Erweiterte Befugnis Eingehung von Verbindlichkeiten Der Erblasser kann anordnen, der Testamentsvollstrecker sei bei Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Schenkungsversprechen bleiben nach § 2205 Satz 3 beschränkt.
- § 2208 Grenzen der Testamentsvollstrecker-Befugnisse § 2208 BGB: Testamentsvollstrecker-Rechte nur nach Erblasserwillen; bei Teilverwaltung nur für betroffene Gegenstände; Erbe muss auf Verlangen ausführen.
- § 2209 Dauervollstreckung durch Testamentsvollstrecker § 2209: Dauervollstreckung. Erblasser kann Testamentsvollstrecker reine Verwaltung zuweisen oder Fortführung anordnen. Zweifel: § 2207.
- § 2210 Höchstdauer der Dauervollstreckung Die Dauervollstreckung endet 30 Jahre nach dem Erbfall. Ausnahmen gelten bei Anordnung bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers gem. § 2210 BGB.
- § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben §2211 §2211 BGB verbietet dem Erben die Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände. Gutgläubiger Erwerb ist nach Abs.2 möglich.
- § 2212 Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers Nur der Testamentsvollstrecker kann ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB). Der Erbe ist nicht klagebefugt.
- § 2213 Klage gegen Erben oder Testamentsvollstrecker Nachlassansprüche: klagbar gegen Erben oder Testamentsvollstrecker; Pflichtteilsanspruch nur gegen Erben; §1958 entfällt für Testamentsvollstrecker.
- § 2214 Gläubiger des Erben: kein Zugriff auf Nachlass Persönliche Gläubiger des Erben ohne Nachlassanspruch können nicht auf Gegenstände zugreifen, die der Testamentsvollstrecker verwaltet (§ 2214 BGB).
- § 2215 Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben unverzüglich ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vorlegen. § 2215 BGB.
- § 2216 Pflichten des Testamentsvollstreckers Testamentsvollstrecker müssen den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und Vorgaben befolgen. Bei erheblicher Gefährdung kann das Nachlassgericht sie aufheben.
- § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen § 2217 BGB: Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben Nachlassgegenstände, deren er offenbar nicht bedarf, auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen.
- § 2218 Auskunft und Rechnungslegung des Vollstreckers § 2218 BGB regelt Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Bei längerer Verwaltung besteht Anspruch auf jährliche Rechnungslegung.
- § 2219 Schadensersatz bei Pflichtverletzung Erleidet ein Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers Schaden, haftet dieser auf Ersatz.
- § 2220 Keine Befreiung von Testamentsvollstreckerpflichten § 2220 BGB: Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den Pflichten aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 befreien. Diese Pflichten sind zwingend.
- § 2221 Angemessene Vergütung für Testamentsvollstrecker Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung für die Amtsführung verlangen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
- § 2222 Wahrnehmung von Nacherbenrechten § 2222 BGB erlaubt dem Erblasser, einen Testamentsvollstrecker zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Nacherbfall zu ernennen.
- § 2223 Ernennung eines Vermächtnisvollstreckers § 2223 BGB: Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker allein zu dem Zweck ernennen, die einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen durchzusetzen.
- § 2224 Gemeinsame Führung der Testamentsvollstreckung Mehrere Testamentsvollstrecker entscheiden gemeinsam. Bei Uneinigkeit entscheidet das Nachlassgericht. Eilmaßnahmen zur Erhaltung darf jeder allein treffen.
- § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt bei Tod oder Eintritt eines Umstands, der Ernennung nach § 2201 unwirksam macht (z.B. Geschäftsunfähigkeit).
- § 2226 Kündigung des Testamentsvollstreckeramts Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. § 671 Abs. 2, 3 BGB gilt entsprechend.
- § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit entlassen. § 2227 BGB.
- § 2228 Einsicht in Testamentsvollstrecker-Erklärungen Das Nachlassgericht muss jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die Erklärungen zu Testamentsvollstreckern gewähren.