Höchstdauer der Dauervollstreckung § 2210
Die Dauervollstreckung endet 30 Jahre nach dem Erbfall. Ausnahmen gelten bei Anordnung bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers gem. § 2210 BGB.
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Anordnung zur Dauervollstreckung des Nachlasses erlischt grundsätzlich, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Damit setzt das Gesetz der zeitlichen Ausdehnung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers eine Grenze.
Von dieser Befristung bestehen Ausnahmen. Der Erblasser kann festlegen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben, bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines sonstigen Ereignisses in der Person eines der beiden andauern soll.
Für diese Ausnahmen verweist das Gesetz ergänzend auf die Vorschrift des § 2163 Abs. 2.
Wann sie gilt
- Ein Testamentsvollstrecker verwaltet ein Mietshaus seit 30 Jahren nach dem Erbfall, womit die Dauervollstreckung nun endet.
- Der Erblasser ordnet an, dass das Vermögen bis zum Tod des Erben unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers bleibt.
- Im Testament ist bestimmt, dass die Verwaltung des Nachlasses erst mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person des Testamentsvollstreckers endet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers bei Fehlen einer Regelung im Testament.
- Die eigentliche Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben.
- Die Haftung des Testamentsvollstreckers für eine schuldhafte Entwertung von Nachlassgegenständen.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.