Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers § 2212
Nur der Testamentsvollstrecker kann ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB). Der Erbe ist nicht klagebefugt.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2212 BGB regelt, wer ein Recht, das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, vor Gericht geltend machen kann. Dieses Recht kann ausschließlich der Testamentsvollstrecker selbst einklagen – der Erbe ist dazu nicht befugt.
Die Vorschrift ist eine prozessuale Regelung zur Aktivlegitimation. Sie betrifft nur solche Rechte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fallen (vgl. § 2205). Liegt kein Verwaltungsrecht vor, gilt die allgemeine Erbenstellung.
Wann sie gilt
- Der Testamentsvollstrecker verklagt einen Schuldner des Nachlasses auf Zahlung einer offenen Forderung.
- Der Testamentsvollstrecker klagt auf Herausgabe einer Nachlasssache, die ein Dritter unrechtmäßig besitzt.
- Der Testamentsvollstrecker macht einen vertraglichen Anspruch des Erblassers gegen einen Geschäftspartner gerichtlich geltend.
- Der Testamentsvollstrecker erhebt Klage auf Rückzahlung einer zu viel gezahlten Steuer aus dem Nachlass.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Klagen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung – diese richten sich nach § 2219 BGB (Haftung des Testamentsvollstreckers).
- Ansprüche gegen den Nachlass, die von Gläubigern geltend gemacht werden – diese sind in § 2213 BGB geregelt.
- Rechte, die der Erblasser von der Verwaltung des Testamentsvollstreckers ausgenommen hat – hier bleibt der Erbe klagebefugt.
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