§ 2224 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinsame Führung der Testamentsvollstreckung § 2224

Mehrere Testamentsvollstrecker entscheiden gemeinsam. Bei Uneinigkeit entscheidet das Nachlassgericht. Eilmaßnahmen zur Erhaltung darf jeder allein treffen.

Amtlicher Text § 2224 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
  • (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hinterlässt eine verstorbene Person die Anordnung, dass mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, müssen diese ihr Amt grundsätzlich gemeinsam ausüben. Entscheidungen über den Nachlass können von den ernannten Personen nur gemeinschaftlich getroffen werden.

Kommen die Vollstrecker bei einer Entscheidung nicht auf einen gemeinsamen Nenner, trifft das Nachlassgericht die Entscheidung. Die verstorbene Person kann im Testament jedoch abweichende Regeln bestimmen, etwa Einzelvertretungsbefugnisse oder Mehrheitsentscheidungen. Scheidet einer der Vollstrecker aus, führen die verbleibenden Personen das Amt alleine weiter.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Entscheidung gilt bei Notfällen: Droht einem Gegenstand aus dem Nachlass ein Schaden oder Verlust, darf jeder Vollstrecker notwendige Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich und ohne Rücksprache mit den anderen einleiten.

Wann sie gilt

  • Zwei Vollstrecker uneins darüber, ob ein Haus aus dem Nachlass verkauft oder vermietet werden soll.
  • Ein Notfall wie ein Rohrbruch im Nachlassgebäude erfordert das sofortige Beauftragen von Handwerkern durch einen Vollstrecker ohne Zustimmung der anderen.
  • Einer von zwei ernannten Vollstreckern verstirbt, woraufhin der verbleibende Vollstrecker die Aufgaben allein weiterführt.
  • Im Testament ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Uneinigkeit eine bestimmte Person das alleinige Stimmrecht hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Abberufung oder Entlassung eines zerstrittenen Testamentsvollstreckers (geregelt in § 2227).
  • Die Beschränkung eines Vollstreckers auf einzelne Vermächtnisse (geregelt in § 2223).
  • Das vollständige Beenden des Amtes aller Vollstrecker (geregelt in § 2225).

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