§ 2223 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ernennung eines Vermächtnisvollstreckers § 2223

§ 2223 BGB: Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker allein zu dem Zweck ernennen, die einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen durchzusetzen.

Amtlicher Text § 2223 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2223 BGB erlaubt es dem Erblasser, eine besondere Art von Testamentsvollstrecker zu ernennen: den Vermächtnisvollstrecker. Dessen Aufgabe besteht nicht in der allgemeinen Nachlassverwaltung, sondern ausschließlich darin, sicherzustellen, dass ein Vermächtnisnehmer die ihm auferlegten Beschwerungen (Auflagen oder Verpflichtungen) erfüllt.

Eine „Beschwerung“ ist eine vom Erblasser im Testament bestimmte Verpflichtung, die mit dem Vermächtnis verbunden ist. Beispielsweise kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auferlegen, eine bestimmte Summe an einen Dritten zu zahlen oder eine Handlung vorzunehmen. Der Vermächtnisvollstrecker überwacht die Erfüllung und kann notfalls gerichtlich vorgehen (siehe § 2212 BGB).

Wichtig: Die Beschwerung muss bereits im Testament wirksam angeordnet sein. § 2223 regelt nur die Möglichkeit, eine Person mit der Durchsetzung zu betrauen, nicht die Zulässigkeit der Auflage selbst. Ohne eine solche Ernennung müsste der Erbe oder ein allgemeiner Testamentsvollstrecker die Erfüllung der Auflage verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser vermacht einem Freund ein Gemälde, auferlegt ihm aber, die Restaurierungskosten für ein weiteres Kunstwerk zu tragen. Der Vermächtnisvollstrecker überwacht die Zahlung.
  • Ein Neffe erhält ein Grundstück als Vermächtnis unter der Bedingung, dass er der Nichte eine monatliche Rente zahlt. Der Vermächtnisvollstrecker stellt die Rentenzahlungen sicher.
  • Einem Verein wird eine Geldsumme vermacht, mit der Auflage, diese für ein bestimmtes Projekt zu verwenden. Der Vermächtnisvollstrecker prüft die zweckentsprechende Verwendung.
  • Der Vermächtnisnehmer soll im Gegenzug für das Vermächtnis die Grabpflege des Familiengrabs übernehmen. Der Vermächtnisvollstrecker kontrolliert die Erfüllung dieser Auflage.
  • Einem Vermächtnisnehmer wird ein Unternehmen vermacht, mit der Verpflichtung, einen Teil des Gewinns jährlich an eine Stiftung abzuführen. Der Vermächtnisvollstrecker prüft die Abführungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 2223 erlaubt es nicht, dem Vermächtnisnehmer neue Pflichten im Testament zu schaffen; die Auflage muss bereits wirksam im Testament angeordnet sein.
  • Der Vermächtnisvollstrecker ist nicht für die Übergabe des Vermächtnisses selbst zuständig – diese Aufgabe obliegt dem Erben oder einem allgemeinen Testamentsvollstrecker.
  • Die Vorschrift gibt dem Erblasser keine Möglichkeit, Sanktionen bei Nichterfüllung der Auflage festzulegen; solche Folgen regeln andere Bestimmungen (z. B. Verzug oder Herausgabe).
  • Der Erblasser ist nicht verpflichtet, einen Vermächtnisvollstrecker zu ernennen – es handelt sich um eine fakultative Möglichkeit.

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