§ 2225 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers § 2225

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt bei Tod oder Eintritt eines Umstands, der Ernennung nach § 2201 unwirksam macht (z.B. Geschäftsunfähigkeit).

Amtlicher Text § 2225 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2225 BGB bestimmt, wann das Amt des Testamentsvollstreckers von selbst endet – ohne dass ein Gericht oder der Erbe tätig werden muss. Das Amt erlischt, wenn der Testamentsvollstrecker stirbt. Es erlischt auch, wenn nach seiner Ernennung ein Umstand eintritt, der die Ernennung nach § 2201 unwirksam machen würde.

§ 2201 erklärt die Ernennung für unwirksam, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er für alle Angelegenheiten einen Betreuer hat. Tritt eine dieser Situationen nach der Ernennung ein, erlischt das Amt automatisch.

Diese Vorschrift betrifft nur das automatische Erlöschen. Die Kündigung durch den Testamentsvollstrecker ist in § 2226 geregelt, die Entlassung durch das Nachlassgericht in § 2227.

Wann sie gilt

  • Der Testamentsvollstrecker stirbt.
  • Der Testamentsvollstrecker wird nach der Ernennung geschäftsunfähig (z.B. durch einen Schlaganfall).
  • Der Testamentsvollstrecker wird unter eine umfassende Betreuung gestellt, die alle Angelegenheiten umfasst.
  • Der Testamentsvollstrecker, der bei Ernennung voll geschäftsfähig war, verliert später aufgrund einer psychischen Erkrankung die Geschäftsfähigkeit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker – diese ist in § 2226 geregelt.
  • Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht – geregelt in § 2227.
  • Das Ende des Amtes, weil die Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen ist – dies ergibt sich nicht aus § 2225, sondern aus allgemeinen Grundsätzen oder Anordnungen des Erblassers.

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