§ 2250 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB)

§ 2250 BGB erlaubt die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen bei schwerer Isolierung eines Ortes oder bei akuter Todesgefahr des Erblassers.

Amtlicher Text § 2250 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
  • (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
  • (3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Notar wegen abgeschnittener Zugänge zu einem Ort nicht oder nur sehr schwer erreichbar ist, lässt das Gesetz eine Errichtung vor drei Zeugen zu. Das Gleiche gilt bei so naher Todesgefahr, dass selbst die Errichtung nach § 2249 voraussichtlich nicht mehr möglich ist.

Die Erklärung erfolgt mündlich gegenüber drei Zeugen. Über den Vorgang muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen die Sprache dieser Niederschrift hinreichend beherrschen. Wird eine andere Sprache als Deutsch gewählt, wird dies in der Niederschrift festgestellt.

Für die Zeugen und das Protokoll verweist das Gesetz auf Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes sowie des § 2249, um die Wirksamkeit abzusichern und Befangenheit auszuschließen.

Wann sie gilt

  • Eine schwer verletzte Person liegt nach einem Hangrutsch auf einer von der Außenwelt abgeschnittenen Hütte und befindet sich in akuter Lebensgefahr.
  • Ein Patient im Krankenhaus erleidet einen plötzlichen Anfall mit unmittelbarer Todesfolge, während kein Notar rechtzeitig gerufen werden kann.
  • Ein Ort ist wegen einer Naturkatastrophe derart abgesperrt, dass die Anreise eines Notars unmöglich oder erheblich erschwert ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein eigenhändig geschriebenes Testament ohne drei Zeugen, das als reguläres eigenhändiges Testament gilt.
  • Ein Nottestament auf einem Seeschiff, für das gesonderte Vorschriften gelten.
  • Ein Nottestament vor dem Bürgermeister, das in § 2249 geregelt ist.

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