§ 2249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nottestament vor dem Bürgermeister § 2249

Nottestament vor dem Bürgermeister: Errichtung, wenn Notar nicht möglich. Formvorschriften, Zeugen, Hinweispflicht. Gültigkeit endet nach drei Monaten (§2252).

Amtlicher Text § 2249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
  • (2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
  • (3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist. (4)(weggefallen) (5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
  • (6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieses Gesetz erlaubt die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister, wenn der Erblasser so schnell sterben könnte, dass ein Notar nicht mehr rechtzeitig bestellt werden kann. Der Bürgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen, die nicht bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt sein dürfen.

Die Niederschrift muss vom Erblasser, den Zeugen und dem Bürgermeister unterschrieben werden. Kann der Erblasser nicht schreiben, wird dies festgehalten. Formfehler sind unschädlich, wenn die Niederschrift die Erklärung zuverlässig wiedergibt.

Der Bürgermeister muss den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser die Frist des §2252 (drei Monate) überlebt. Die Besorgnis der Dringlichkeit muss in der Niederschrift festgestellt werden, ist aber nicht Voraussetzung für die Gültigkeit.

Wann sie gilt

  • Ein todkranker Patient im Krankenhaus kann keinen Notar mehr erreichen.
  • Ein Unfallopfer mit akuter Lebensgefahr in einer abgelegenen Gegend.
  • Eine Person in einer Pflegeeinrichtung, die befürchtet, vor Eintreffen eines Notars zu sterben.
  • Ein Wanderer, der in einer abgelegenen Berghütte schwer erkrankt und ein Testament errichten möchte.
  • Ein Sterbender, der sich in einer Gemeinde ohne Notariat aufhält.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es gilt nicht für Testamente, die vor einem Notar errichtet werden (siehe §2232).
  • Es gilt nicht für eigenhändige Testamente (§2247).
  • Es gilt nicht für das Nottestament vor drei Zeugen ohne Bürgermeister (§2250).
  • Die Gültigkeit ist nicht unbegrenzt; nach drei Monaten verfällt das Testament, falls der Erblasser noch lebt (siehe §2252).

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