Titel 7Errichtung und Aufhebung eines Testaments
17 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 2229 Voraussetzungen der Testierfähigkeit nach Ein Minderjähriger kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung der Eltern ein Testament errichten. Geistige Störungen schließen dies aus.
- § 2231 Errichtung ordentlicher Testamente § 2231 BGB regelt, dass ein Testament ordentlich errichtet wird durch notarielle Niederschrift oder eigenhändige Erklärung nach § 2247.
- § 2232 Öffentliches Testament vor Notar Öffentliches Testament: Erblasser erklärt vor Notar oder übergibt Schrift mit Erklärung. Schrift kann offen oder verschlossen sein, muss nicht eigenhändig.
- § 2233 Sonderfälle bei Testamentserrichtung § 2233 BGB: Minderjährige testieren nur durch Notarerklärung oder offene Schrift; Lesounfähige nur durch Notarerklärung.
- § 2247 Eigenhändiges Testament richtig schreiben Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Fehlen Ort oder Datum, bleibt es unter Bedingungen gültig.
- § 2248 Verwahrung eigenhändiger Testamente auf Verlangen § 2248 BGB: Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung zu nehmen. Keine weiteren Anforderungen.
- § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister Nottestament vor dem Bürgermeister: Errichtung, wenn Notar nicht möglich. Formvorschriften, Zeugen, Hinweispflicht. Gültigkeit endet nach drei Monaten (§2252).
- § 2250 Nottestament vor drei Zeugen § 2250 BGB erlaubt die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen bei schwerer Isolierung eines Ortes oder bei akuter Todesgefahr des Erblassers.
- § 2251 Nottestament auf See – mündliche Erklärung §2251 §2251 BGB: Nottestament auf See. Wer auf deutschem Schiff außerhalb inländischer Häfen ist, kann mündlich vor drei Zeugen testieren. Gültigkeit nach §2252.
- § 2252 Gültigkeitsdauer von Nottestamenten §2252 Ein Nottestament gilt nach drei Monaten als nicht errichtet, es sei denn, Hemmung oder Unterbrechung bei Seereise greifen. Bei Todeserklärung bleibt es wirksam.
- § 2253 Widerruf eines Testaments jederzeit möglich Nach § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament oder eine einzelne Verfügung darin jederzeit widerrufen – ohne Angabe von Gründen oder Fristen.
- § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen Vernichtung oder bestimmte Veränderungen einer Testamentsurkunde begründen die Vermutung der Aufhebungsabsicht (§ 2255 BGB).
- § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments Rückgabe eines notariellen oder §2249-Testaments an den Erblasser bewirkt Widerruf. Rückgabe nur persönlich. Eigenhändiges nach §2248 bleibt wirksam.
- § 2257 Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung §2257 § 2257 BGB: Wird der Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, gilt im Zweifel die ursprüngliche Verfügung als wirksam.
- § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament Ein späteres Testament hebt ein früheres nur insoweit auf, wie es widerspricht. Wird das spätere widerrufen, lebt das frühere im Zweifel wieder auf.
- § 2259 Pflicht zur Ablieferung von Testamenten Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
- § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots für Testamente § 2263 BGB erklärt jede Anordnung des Erblassers für nichtig, die verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen. Das Verbot ist unwirksam.
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§ 2230 Aufgehoben