§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Notwehr: Verteidigung gegen Angriff – § 227

§ 227 BGB erlaubt Notwehr: Handlungen zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs sind nicht rechtswidrig, sofern erforderlich.

Amtlicher Text § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
  • (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Notwehr erlaubt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen. Die Verteidigung muss erforderlich sein, also das mildeste wirksame Mittel, das den Angriff beendet. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Der Angriff muss gegenwärtig sein, das heißt unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch andauern. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt. Die Verteidigung kann sich gegen den Angreifer selbst richten und auch Sachen des Angreifers beschädigen, wenn dies erforderlich ist.

Nicht von § 227 gedeckt sind Handlungen, die über das erforderliche Maß hinausgehen oder die nach Beendigung des Angriffs erfolgen.

Wann sie gilt

  • Ein Angreifer schlägt auf eine Person ein – diese wehrt mit einem Schlag ab.
  • Ein Einbrecher dringt nachts in eine Wohnung ein – der Bewohner setzt Pfefferspray ein.
  • Jemand wird auf der Straße überfallen – ein Passant schreitet ein und schubst den Angreifer weg.
  • Ein Hund greift einen Spaziergänger an – dieser tritt den Hund.
  • Eine Person wird mit einem Messer bedroht und schlägt dem Angreifer mit einer Flasche auf den Arm.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verteidigung gegen eine bereits beendete Handlung (z. B. Rache) – dies ist keine Notwehr, sondern ggf. Körperverletzung.
  • Geringfügige Beleidigungen ohne körperliche Bedrohung – Notwehr erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der in der Regel eine körperliche oder ernsthafte Bedrohung darstellt.
  • Sachbeschädigung zur Abwehr eines Angriffs, die nicht erforderlich ist – etwa Zerstörung des Autos des Angreifers, wenn ein einfaches Weggehen möglich gewesen wäre.
  • Präventive Selbstverteidigung ohne aktuellen Angriff – Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus.

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