Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
6 Vorschriften
- § 226 Unzulässig: Rechtsausübung nur zum Schaden Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 226 BGB im Wortlaut.
- § 227 Notwehr: Verteidigung gegen Angriff § 227 BGB erlaubt Notwehr: Handlungen zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs sind nicht rechtswidrig, sofern erforderlich.
- § 228 Notstand nach § 228 BGB: Abwehr durch Sachbeschädigung § 228 BGB erlaubt Beschädigung fremder Sachen zur Gefahrenabwehr, wenn erforderlich und verhältnismäßig. Bei Verschulden der Gefahr: Schadensersatz.
- § 229 Erlaubte Selbsthilfe zur Anspruchssicherung Die gesetzliche Regelung erlaubt die Eigensicherung von Ansprüchen durch Wegnahme, Festnahme oder Widerstandsbeseitigung, wenn behördliche Hilfe fehlt.
- § 230 Grenzen und Pflichten bei Selbsthilfe § 230 BGB beschränkt die Selbsthilfe auf das Erforderliche. Weggenommene Sachen oder Festgenommene verlangen unverzüglich gerichtliche Arrestanträge.
- § 231 Schadensersatz bei irrtümlicher Selbsthilfe Wer fälschlich annimmt, die Voraussetzungen für erlaubte Selbsthilfe (§229) seien gegeben, haftet auf Schadensersatz – auch ohne Fahrlässigkeit.