§ 226 BGB

Unzulässig: Rechtsausübung nur zum Schaden – § 226 BGB

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 226 BGB im Wortlaut.

Amtlicher Text § 226 BGB — Deutschland

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 226 besteht aus einem Satz: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Er richtet sich also nicht gegen Unrecht, sondern gegen die Ausübung eines Rechts, das dem Handelnden tatsächlich zusteht – der Nachbar darf bauen, darf sich beschweren, darf sein Grundstück nutzen. Unzulässig wird das erst, wenn das Handeln keinen anderen denkbaren Zweck haben kann als die Schädigung.

Genau daran scheitert der Paragraph in den meisten Fällen. Die Formulierung "nur den Zweck haben kann" ist objektiv gemeint und extrem eng: Sobald sich für das Verhalten irgendein eigenes, auch nur geringes berechtigtes Interesse finden lässt – Sichtschutz, Windschutz, Ordnung, ein Bauwunsch, ein Sicherheitsbedürfnis –, ist § 226 nicht anwendbar, selbst wenn die Schädigungsabsicht daneben unübersehbar ist. Deshalb wird die Vorschrift in der Praxis fast nie allein tragend, sondern eher als Argument im Rahmen von § 242 (Treu und Glauben) oder neben § 826 (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) verwendet.

Rechtsfolge ist keine Zahlung, sondern die Unzulässigkeit: Das Recht kann nicht durchgesetzt werden, und wer sich gegen die Rechtsausübung wehrt, kann den Einwand entgegenhalten. Wo das schikanöse Verhalten zugleich das Eigentum beeinträchtigt, richtet sich der Abwehranspruch weiterhin nach § 1004; § 226 sorgt dann dafür, dass sich die Gegenseite nicht auf ihr eigenes Recht berufen kann. Wer den Vorwurf der Schikane erhebt, sollte damit rechnen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass jeder andere Zweck ausgeschlossen ist – und das ist eine sehr harte Beweisanforderung.

Wann sie gilt

  • Der Nachbar errichtet eine Wand oder Aufschüttung, die erkennbar nur Licht und Aussicht nimmt.
  • Ein Nachbar blockiert wiederholt die Einfahrt oder den Zugang, ohne selbst einen Nutzen davon zu haben.
  • Bauarbeiten werden erkennbar nur hinausgezögert, um zu stören.
  • Ein Miteigentümer verweigert jede Zustimmung, ohne dass er selbst einen Vorteil davon hat.
  • Ein Recht wird nur ausgeübt, um den anderen zu Zahlungen oder Zugeständnissen zu zwingen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er hilft nicht schon dann, wenn das Verhalten ärgerlich oder rücksichtslos ist. Es muss objektiv jeder andere Zweck ausgeschlossen sein.
  • Er greift nicht, sobald ein noch so kleines eigenes Interesse erkennbar ist – auch ein schwaches Interesse genügt, um die Anwendung auszuschließen.
  • Er begründet keinen Schadensersatzanspruch. Rechtsfolge ist allein die Unzulässigkeit der Rechtsausübung.
  • Er ist kein allgemeiner Rücksichtnahme-Paragraph. Für Fälle der Unbilligkeit wird üblicherweise auf § 242 zurückgegriffen, für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auf § 826.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Grundstücksnachbarn streiten seit Jahren über einen Zaunverlauf. Nach dem letzten Wortwechsel schüttet der eine entlang der Grenze einen zwei Meter hohen Erdwall auf, der genau vor dem Küchenfenster der anderen endet und dort weder bepflanzt noch sonst genutzt wird.

Wie der Wortlaut greift

§ 226 verlangt mehr als ein rücksichtsloses Motiv: Die Rechtsausübung darf objektiv keinen anderen Zweck haben können als den, den anderen zu schädigen. Der Fall hängt deshalb daran, ob sich für den Wall irgendein eigener Nutzen benennen lässt – Sichtschutz, Lärmschutz, Verwertung von Aushub, Gartengestaltung. Findet sich ein solcher Zweck, und sei er schwach, ist der Weg über § 226 versperrt und der Streit verlagert sich auf das Nachbarrecht des Landes.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Wall wird auf der Länge vor dem Küchenfenster auf einen Meter abgetragen und dort bepflanzt; im Gegenzug verzichtet die Nachbarin auf weitere Beschwerden zum Zaunverlauf und beide lassen die Grenze gemeinsam abmarken.

Veranschaulichendes Beispiel

In einer Miteigentümergemeinschaft an einem Mehrfamilienhaus verweigert einer der Beteiligten jede Zustimmung zu einer notwendigen Dachreparatur. In den Gesprächen macht er deutlich, dass er erst zustimmen wird, wenn ihm in einer ganz anderen Sache entgegengekommen wird.

Wie der Wortlaut greift

Wer eine Zustimmung ausdrücklich als Druckmittel für ein eigenes Ziel einsetzt, verfolgt damit einen eigenen Vorteil – und genau das schließt das Schikaneverbot aus, weil ein anderer Zweck als die Schädigung eben doch vorhanden ist. Entscheidend ist hier deshalb nicht § 226, sondern ob die Reparatur eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung ist, über die nach § 745 mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Dachreparatur wird sofort beauftragt und nach Anteilen bezahlt; der andere Streitpunkt wird davon getrennt und in einem eigenen Termin mit festem Zeitplan besprochen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 226 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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