Veranschaulichendes Beispiel
Zwei Grundstücksnachbarn streiten seit Jahren über einen Zaunverlauf. Nach dem letzten Wortwechsel schüttet der eine entlang der Grenze einen zwei Meter hohen Erdwall auf, der genau vor dem Küchenfenster der anderen endet und dort weder bepflanzt noch sonst genutzt wird.
§ 226 verlangt mehr als ein rücksichtsloses Motiv: Die Rechtsausübung darf objektiv keinen anderen Zweck haben können als den, den anderen zu schädigen. Der Fall hängt deshalb daran, ob sich für den Wall irgendein eigener Nutzen benennen lässt – Sichtschutz, Lärmschutz, Verwertung von Aushub, Gartengestaltung. Findet sich ein solcher Zweck, und sei er schwach, ist der Weg über § 226 versperrt und der Streit verlagert sich auf das Nachbarrecht des Landes.
Der Wall wird auf der Länge vor dem Küchenfenster auf einen Meter abgetragen und dort bepflanzt; im Gegenzug verzichtet die Nachbarin auf weitere Beschwerden zum Zaunverlauf und beide lassen die Grenze gemeinsam abmarken.