§ 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Notstand nach § 228 BGB: Abwehr durch Sachbeschädigung

§ 228 BGB erlaubt Beschädigung fremder Sachen zur Gefahrenabwehr, wenn erforderlich und verhältnismäßig. Bei Verschulden der Gefahr: Schadensersatz.

Amtlicher Text § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 228 BGB regelt den sogenannten Notstand. Er erlaubt Ihnen, eine fremde Sache zu beschädigen oder zu zerstören, um eine von dieser Sache ausgehende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Handlung ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. „Erforderlich“ bedeutet, dass es kein milderes Mittel gab. „Außer Verhältnis“ meint, dass der Schaden nicht deutlich schwerer wiegen darf als die drohende Gefahr.

Die Vorschrift schützt nur Sachschäden, nicht Personenschäden. Haben Sie die Gefahr selbst verschuldet (z. B. durch Fahrlässigkeit), müssen Sie den entstandenen Schaden ersetzen – die Handlung selbst bleibt aber rechtmäßig. Wer die Gefahr nicht verschuldet hat, muss keinen Schadensersatz leisten.

Ob eine konkrete Handlung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Beurteilung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit obliegt den Gerichten.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar wirft versehentlich einen Blumentopf von seinem Balkon; der Topf droht auf Ihr Auto zu fallen. Sie stoßen das Auto eines anderen zur Seite, um es zu schützen, und verursachen dabei einen Kratzer.
  • Ihr Hund wird von einem fremden, aggressiven Hund gebissen. Sie schlagen mit einem Stock auf den fremden Hund ein, um ihn zu vertreiben, und verletzen ihn dabei.
  • In einem Geschäft kippt ein Regal um und droht Sie zu treffen. Sie reißen ein teures Kleidungsstück herunter, um es als Schutzschild zu verwenden, und beschädigen es.
  • Ein morscher Baum auf dem Nachbargrundstück droht auf Ihr Haus zu stürzen. Sie dringen auf das Grundstück ein und kappen die Wurzeln, wobei der Baum abstirbt.
  • Ein fremder Gegenstand blockiert den Fluchtweg aus einem brennenden Gebäude; Sie zertrümmern ihn mit einem Hammer, um sich und andere zu retten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Abwehr eines Angriffs auf die eigene Person – das regelt § 227 BGB (Notwehr), nicht § 228.
  • Schäden an fremden Sachen, die nicht von der beschädigten Sache selbst ausgehen, sondern etwa von einer Person oder einem Tier – dann greift § 228 nicht.
  • Handlungen, die zwar eine Gefahr abwenden, aber nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind – sie bleiben rechtswidrig.
  • Schadensersatzforderungen bei schuldlos verursachter Gefahr: Manche glauben, dann sei die Handlung rechtswidrig – tatsächlich ist sie es nicht, aber Schadensersatz fällt nur bei Verschulden an.

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Es geht um

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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