§ 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlaubte Selbsthilfe zur Anspruchssicherung (§ 229)

Die gesetzliche Regelung erlaubt die Eigensicherung von Ansprüchen durch Wegnahme, Festnahme oder Widerstandsbeseitigung, wenn behördliche Hilfe fehlt.

Amtlicher Text § 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer einen zivilrechtlichen Anspruch hat, darf diesen unter engen Voraussetzungen eigenmächtig sichern, ohne rechtswidrig zu handeln. Erlaubt sind das Wegnehmen, Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die Festnahme einer fluchtverdächtigen Person oder das Beseitigen von Widerstand.

Diese Form der Eigensicherung ist nur rechtmäßig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Zudem muss ohne das sofortige Eingreifen die Gefahr bestehen, dass die spätere Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wird.

Die Handlung dient ausschließlich der Vorbereitung und Sicherung einer späteren rechtlichen Durchsetzung. Eine eigenmächtige Befriedigung des Anspruchs oder dauerhafte Behaltung ohne behördliche Miteinbeziehung ist durch diesen Grundsatz nicht gedeckt.

Wann sie gilt

  • Ein Restaurantgast versucht ohne Entrichtung der Rechnung zu flüchten, und der Betreiber hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest.
  • Ein Vermieter hindert einen abreisenden Hotelgast mit Koffer am Verlassen des Hauses, weil dieser die Übernachtungskosten nicht bezahlt hat.
  • Ein Gläubiger nimmt einem Schuldner, der sich ins Ausland abzusetzen droht, ein Wertbehältnis ab, um den Zugriff auf das Vermögen zu sichern.
  • Ein Eigentümer nimmt sein unverschlossen aufgefundenes, entwendetes Eigentum wieder an sich, bevor der Besitzer damit wegfahren kann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eigenmächtige Anwendung von Gewalt zur Eintreibung einer Forderung, wenn staatliche Polizeikräfte zeitnah erreichbar sind.
  • Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigene Person oder Dritte, was unter die Notwehr fällt.
  • Dauerhaftes Einbehalten oder Verwerten weggenommener Gegenstände zur eigenen Befriedigung des Anspruchs.

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