§ 230 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grenzen und Pflichten bei Selbsthilfe – § 230 BGB

§ 230 BGB beschränkt die Selbsthilfe auf das Erforderliche. Weggenommene Sachen oder Festgenommene verlangen unverzüglich gerichtliche Arrestanträge.

Amtlicher Text § 230 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
  • (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
  • (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
  • (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer sein Recht vorläufig durch Selbsthilfe sichert, darf nicht weiter gehen, als es zur Abwehr der Gefahr zwingend erforderlich ist. Das Gesetz zieht eine strenge Grenze zwischen der unmittelbaren Sicherung eines Anspruchs und einer unzulässigen Selbstjustiz.

Wurden Sachen an sich genommen oder eine Person festgehalten, verlangt das Gesetz eine unverzügliche Übertragung der Maßnahme auf staatliche Gerichte. Für weggenommene Gegenstände ist der dingliche Arrest zu beantragen, für festgehaltene Personen der persönliche Sicherheitsarrest beim zuständigen Amtsgericht mit sofortiger Vorführung.

Wird dieser Antrag nicht unverzüglich gestellt oder vom Gericht abgelehnt, endet das Recht zum Festhalten augenblicklich. Sachen sind sofort zurückzugeben und Personen unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.

Wann sie gilt

  • Ein Hotelier behält das Gepäck eines Gastes ein, der ohne Zahlung auschecken wollte, und muss nun gerichtlichen Arrest beantragen.
  • Ein Ladendetektiv hält einen fluchtverdächtigen Dieb auf frischer Tat fest und muss die unverzügliche Vorführung vor dem Amtsgericht veranlassen.
  • Ein Vermieter nimmt beim heimlichen Auszug des Mieters dessen Wertsachen an sich, um seine Mietforderung zu sichern, und muss dies gerichtlich absichern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die grundsätzlichen Voraussetzungen, wann Selbsthilfe überhaupt zulässig ist (geregelt in § 229 BGB).
  • Die Haftung für Schäden, wenn sich das Festhalten im Nachhinein als Irrtum herausstellt (geregelt in § 231 BGB).
  • Die endgültige Verwertung oder Behaltung weggenommener Sachen zur Bezahlung offener Schulden ohne vorheriges Gerichtsverfahren.

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