§ 231 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz bei irrtümlicher Selbsthilfe § 231

Wer fälschlich annimmt, die Voraussetzungen für erlaubte Selbsthilfe (§229) seien gegeben, haftet auf Schadensersatz – auch ohne Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 231 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 231 BGB regelt die Haftung für irrtümliche Selbsthilfe. Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen vornimmt, obwohl die tatsächlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Selbsthilfe nicht vorliegen, muss dem anderen Teil den entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Selbsthilfe ist die eigenmächtige Durchsetzung eines Anspruchs, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. § 229 zählt die erlaubten Handlungen auf, etwa Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache sowie Festnahme einer Person. Die Vorschrift des § 231 stellt klar, dass der Irrende selbst bei unverschuldetem Irrtum haftet.

Die Haftung ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fall des Fehlgehens der Selbsthilfe. Sie ergänzt die allgemeinen Regeln über Schadensersatz bei Rechtswidrigkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Autofahrer hält ein entgegenkommendes Fahrzeug für eine unmittelbare Gefahr und rammt es, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Die Gefahr bestand jedoch nicht.
  • Ein Vermieter wechselt das Türschloss einer Mietwohnung, weil er meint, der Mietvertrag sei wirksam gekündigt. Tatsächlich besteht das Mietverhältnis fort.
  • Ein Passant greift eine vermeintlich gestohlene Tasche und bringt sie zur Polizei, während der rechtmäßige Besitzer sie nur abgelegt hatte.
  • Ein Geschäftsinhaber hält einen Kunden fälschlich für einen Ladendieb und nimmt ihn fest, obwohl der Kunde bezahlt hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Selbsthilfe tatsächlich rechtmäßig war – dann haftet der Handelnde nicht.
  • Sie erfasst nicht vorsätzliche Schädigungen ohne jeden Rechtfertigungsglauben; diese fallen unter allgemeines Deliktsrecht.
  • Ein Irrtum über das Bestehen eines materiellen Rechts (z. B. Eigentum) wird nicht von § 231 erfasst, sondern ist nach anderen Normen zu beurteilen.
  • Manche glauben, dass ein gutgläubiger Irrtum stets von der Haftung befreit; § 231 zeigt, dass dies bei der Selbsthilfe nicht der Fall ist.

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