§ 2304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteilszuwendung: Auslegungsregel - § 2304

§ 2304 BGB: Eine Zuwendung des Pflichtteils gilt im Zweifel nicht als Einsetzung zum Erben. Erläuterung der Auslegungsregel für Pflichtteilsberechtigte.

Amtlicher Text § 2304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger auf einen Geldbetrag aus dem Nachlass, auch wenn der Erblasser sie im Testament nicht bedacht hat. § 2304 BGB stellt eine Auslegungsregel auf: Wenn der Erblasser einer Person in seinem Testament den Pflichtteil zuwendet, ist das im Zweifel nicht als Einsetzung zum Erben zu verstehen. Der Bedachte wird also nicht Erbe mit allen Rechten und Pflichten, sondern erhält lediglich den Pflichtteil als Geldanspruch.

Die Regelung greift ein, wenn der Wille des Erblassers nicht eindeutig ist. Sie verhindert, dass aus einer bloßen Pflichtteilszuwendung automatisch eine Erbenstellung abgeleitet wird. Wer zum Erben eingesetzt werden soll, muss der Erblasser klar benennen. Für die Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils gelten die Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB.

Wann sie gilt

  • Ein Vater schreibt in seinem Testament: 'Mein Sohn erhält den Pflichtteil.' Nach § 2304 ist der Sohn damit nicht Erbe, sondern nur pflichtteilsberechtigt.
  • Eine Mutter setzt ihre Tochter als Erbin ein, fügt aber hinzu: 'Sie soll aber nur den Pflichtteil bekommen.' Hier ist die Tochter Erbin, aber die Pflichtteilszuwendung könnte als Beschränkung ausgelegt werden.
  • Ein Erblasser vermacht seiner Ehefrau 'den Pflichtteil' und setzt gleichzeitig einen Dritten als Erben ein. Die Ehefrau kann dann den Pflichtteil fordern, ist aber nicht Miterbin.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Berechnung der Höhe des Pflichtteils (dazu §§ 2310–2315 BGB).
  • Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist (dazu § 2303 BGB).
  • Die Auswirkungen einer Ausschlagung des Pflichtteils (dazu § 2308 BGB).
  • Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil (dazu § 2315 BGB).

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