Abschnitt 5Pflichtteil
35 Vorschriften
- § 2303 Hälfte des gesetzlichen Erbteils: § 2303 BGB Pflichtteil § 2303 BGB: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte des Erblassers, die enterbt wurden, können den Pflichtteil verlangen – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- § 2304 Pflichtteilszuwendung: Auslegungsregel § 2304 BGB: Eine Zuwendung des Pflichtteils gilt im Zweifel nicht als Einsetzung zum Erben. Erläuterung der Auslegungsregel für Pflichtteilsberechtigte.
- § 2305 Zusatzpflichtteil bei zu geringem Erbteil Bleibt ein hinterlassener Erbteil unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, gibt es als Zusatzpflichtteil den Wert des fehlenden Teils nach § 2305 BGB.
- § 2306 Pflichtteil trotz Erbeinsetzung bei Beschränkung Wer als Pflichtteilsberechtigter ein durch Beschränkungen oder Beschwerungen belastetes Erbe erhält, kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
- § 2307 Pflichtteil trotz Vermächtnis verlangen Ein Pflichtteilsberechtigter mit Vermächtnis kann dieses ausschlagen, um den Pflichtteil zu verlangen. Behält er es, verringert sich der Pflichtteil.
- § 2308 Ausschlagung anfechten bei weggefallener Last Wer als Pflichtteilsberechtigter eine Erbschaft ausschlägt, kann dies anfechten, wenn eine Beschränkung nach § 2306 bei Ausschlagung unbemerkt entfiel.
- § 2309 Ausschluss nachrangiger Pflichtteilsrechte Entferntere Abkömmlinge und Eltern haben kein Pflichtteilsrecht, wenn ein vorgehender Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt.
- § 2310 Personenkreis für Pflichtteilsberechnung Bei der Berechnung des Pflichtteils zählen Enterbte, Ausschlagende und für erbunwürdig Erklärte als Erbteile. Erbverzichtende werden nicht mitgezählt.
- § 2311 Wert des Nachlasses für Pflichtteilsberechnung Für Pflichtteilsberechnung: Nachlasswert zum Erbfall maßgeblich. Voraus des Ehegatten außer Ansatz. Schätzung; Erblasserbestimmung nicht bindend. (§ 2311)
- § 2312 Pflichtteil bei Übernahme eines Landguts § 2312 BGB bestimmt, dass für den Pflichtteil ein Landgut unter bestimmten Bedingungen zum Ertragswert statt zum Verkehrswert angesetzt wird.
- § 2313 Bewertung bedingter und ungewisser Rechte; § 2313 BGB regelt, wie bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte und Verbindlichkeiten bei der Nachlassbewertung für den Pflichtteil zu behandeln sind.
- § 2314 Auskunft, Wertermittlung & Notar verlangen Laut § 2314 BGB hat der Erbe Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Wertermittlung und Notarverzeichnis sind verlangbar; Kosten trägt der Nachlass.
- § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil Schenkungen zu Lebzeiten werden nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat.
- § 2316 Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil § 2316 BGB regelt die Ausgleichung von Vorempfängen und Pflegeleistungen bei der Berechnung des Pflichtteils mehrerer Abkömmlinge im Erbfall.
- § 2317 Pflichtteilsanspruch Entstehung und Übertragbarkeit Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall und kann vererbt oder übertragen werden. § 2317 BGB regelt Entstehung und Übertragbarkeit.
- § 2318 Kürzung von Vermächtnissen bei Pflichtteilslast Nach § 2318 BGB kann der Erbe Vermächtnisse und Auflagen kürzen, um die Pflichtteilslast verhältnismäßig auf sich und den Vermächtnisnehmer zu verteilen.
- § 2319 Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben Nach der Erbteilung darf ein Miterbe die Zahlung an andere Pflichtteilsberechtigte verweigern, soweit ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
- § 2320 Ersatz des Pflichtteilsberechtigten § 2320 BGB: Wer an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten als Erbe tritt, trägt die Pflichtteilslast und muss ein angenommenes Vermächtnis ausgleichen.
- § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung Regelt die Pflichtteilslast, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis ausschlägt: Begünstigter trägt sie bis zur Höhe des erlangten Vorteils.
- § 2322 Kürzung von Vermächtnissen bei Ausschlagung Schlägt ein Pflichtteilsberechtigter ab, kann der Begünstigte der Ausschlagung Vermächtnisse oder Auflagen kürzen, um die Pflichtteilslast zu decken.
- § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe Ein Erbe, der die Pflichtteilslast nicht trägt, darf die Erfüllung eines Vermächtnisses nicht wegen § 2318 Abs. 1 verweigern. § 2323 BGB.
- § 2324 Abweichende Anordnungen zur Pflichtteilslast § 2324 BGB erlaubt dem Erblasser, die Pflichtteilslast abweichend von den gesetzlichen Regeln (§§ 2318, 2320–2323) auf einzelne Erben zu übertragen.
- § 2325 Pro Jahr ein Zehntel weniger Pflichtteil Schenkungen schmelzen pro Jahr um ein Zehntel ab und sind nach zehn Jahren unberücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt die Frist erst bei Auflösung der Ehe.
- § 2326 Pflichtteilsergänzung trotz Erbteil Bei Zuwendung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bleibt der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehen. Ein Mehrwert wird auf die Ergänzung angerechnet.
- § 2327 Anrechnung eigener Geschenke auf Ergänzung Eigene Geschenke des Pflichtteilsberechtigten erhöhen fiktiv den Nachlass und werden gleichzeitig von seinem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung abgezogen.
- § 2328 Verweigerung der Pflichtteilsergänzung Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann die Pflichtteilsergänzung verweigern, soweit ihm sein eigener Pflichtteil samt Ergänzung verbleiben muss.
- § 2329 Herausgabe des Geschenks zur Pflichtteilsergänzung Ist der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen.
- § 2330 Keine Pflichtteilsergänzung bei Anstandsschenkungen § 2330 BGB: Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Anstand sind von der Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325-2329 ausgenommen.
- § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut (BGB § 2331 BGB: Zuwendungen aus Gesamtgut gelten hälftig; Ausnahmen bei Zuwendung an Abkömmling eines Ehegatten oder bei Ersatzpflicht – dann allein von diesem.
- § 2331a Stundung des Pflichtteils bei Härtefall Wenn die sofortige Zahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte bedeutet, kann der Erbe eine Stundung verlangen. Das Nachlassgericht entscheidet.
- § 2332 Verjährung der Pflichtteilsergänzung § 2332 BGB regelt den Verjährungsbeginn für den Anspruch gegen Beschenkte nach § 2329 ab dem Erbfall. Die Ausschlagung hemmt die Verjährung nicht.
- § 2333 Pflichtteil entziehen: Wann das möglich ist Wann Erblasser Kindern, Eltern oder Ehegatten den Pflichtteil entziehen dürfen: § 2333 BGB nennt Gründe wie schwere Straftaten oder verweigerten Unterhalt.
- § 2336 Form und Beweislast der Pflichtteilsentziehung Nach § 2336 BGB muss die Pflichtteilsentziehung im Testament begründet werden. Wer sich auf die Entziehung beruft, trägt dafür die Beweislast.
- § 2337 Verzeihung macht Pflichtteilsentziehung unwirksam § 2337 BGB: Verzeihung lässt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlöschen und macht eine entsprechende Verfügung des Erblassers unwirksam.
- § 2338 Pflichtteilsbeschränkung bei Überschuldung Erblasser können den Pflichtteil überschuldeter oder verschwenderischer Abkömmlinge beschränken, etwa durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung (§ 2338).