§ 2305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zusatzpflichtteil bei zu geringem Erbteil § 2305

Bleibt ein hinterlassener Erbteil unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, gibt es als Zusatzpflichtteil den Wert des fehlenden Teils nach § 2305 BGB.

Amtlicher Text § 2305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erhält eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament einen Erbteil, der wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt, gleicht dieser Anspruch die Differenz aus. Die betroffene Person muss sich nicht mit dem zu geringen Erbteil begnügen, sondern verlangt den fehlenden Wert als Zusatzpflichtteil von den übrigen Erben.

Für die Berechnung wird der tatsächliche Wert des Nachlasses herangezogen. Beschränkungen oder Belastungen im Sinne von § 2306 bleiben dabei außer Betracht, damit der Mindestwert nicht durch testamentarische Auflagen gemindert wird.

Wann sie gilt

  • Ein Vater setzt sein Kind im Testament auf einen Erbteil ein, der wertmäßig unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils liegt.
  • Einer Ehefrau wird per Testament ein Nachlassanteil hinterlassen, der rechnerisch kleiner ist als ihr gesetzlicher Pflichtteil.
  • Ein Erblasser belastet den Erbteil einer Tochter mit Vermächtnissen, sodass der verbleibende Nettoanteil unter die Hälfte des gesetzlichen Erbteils fällt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Auskunftsansprüche gegen die Erben über den genauen Bestand des Nachlasses zur Berechnung des Fehlbetrags.
  • Situationen, in denen der Erbteil zwar belastet ist, aber wertmäßig mindestens der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht (geregelt in § 2306).
  • Fälle der vollständigen Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.

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