Veranschaulichendes Beispiel
In einem handschriftlichen Testament setzt ein Vater eines seiner beiden Kinder als Alleinerbin ein und schreibt dazu, das andere Kind solle nichts bekommen. Nach seinem Tod fragt dieses Kind, ob ihm trotzdem etwas zusteht.
Absatz 1 gibt dem durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Fall hängt daran, wie hoch dieser gesetzliche Erbteil gewesen wäre – bei zwei Kindern und ohne überlebenden Ehegatten die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anteil am Nachlass; eine Entziehung setzt die engen Gründe des § 2333 voraus.
Die Alleinerbin erkennt den Pflichtteil dem Grunde nach an und zahlt ihn nach Vorlage eines Nachlassverzeichnisses in zwei Raten; über die Bewertung der Immobilie entscheidet ein gemeinsam beauftragter Gutachter.