§ 2303 BGB

Hälfte des gesetzlichen Erbteils: § 2303 BGB Pflichtteil

§ 2303 BGB: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte des Erblassers, die enterbt wurden, können den Pflichtteil verlangen – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Amtlicher Text § 2303 BGB — Deutschland
  • (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
  • (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2303 beantwortet die Frage, ob man ein Kind vollständig enterben kann: im Ergebnis nein. Absatz 1 gibt dem Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, das Recht, vom Erben den Pflichtteil zu verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist das Wort "Wert": Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben, kein Anteil am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe, hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung und kann keine Herausgabe bestimmter Gegenstände verlangen.

Absatz 2 erweitert den Kreis: Dasselbe Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Satz "Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt" verweist auf die güterrechtliche Besonderheit beim Zugewinnausgleich im Todesfall, die für den Ehegatten zu einer abweichenden Berechnung führen kann. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen Geschwister und – solange Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern, weil deren gesetzliches Erbrecht dann nicht besteht.

Die Berechnung setzt zwei Schritte voraus: Zuerst ist die gesetzliche Erbquote zu bestimmen, die ohne das Testament gegolten hätte, dann die Hälfte davon, bezogen auf den Wert des Nachlasses. Was zum Nachlasswert gehört, steht in § 2311; um ihn überhaupt ermitteln zu können, gibt § 2314 dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren können den Anspruch über § 2325 erhöhen. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den engen, in § 2333 abschließend genannten Voraussetzungen möglich; ein Zerwürfnis genügt dafür nicht. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach § 195, mit dem Beginn nach § 199.

Wann sie gilt

  • Ein Kind wurde im Testament nicht bedacht und will wissen, was ihm zusteht.
  • Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und die Kinder verlangen den Pflichtteil.
  • Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Immobilie und der Pflichtteil soll in Geld gezahlt werden.
  • Der Erblasser hat zu Lebzeiten viel verschenkt und der Pflichtteil erscheint wertlos.
  • Im Testament steht, ein Kind solle "nichts bekommen".

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er macht den Berechtigten nicht zum Miterben. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anteil am Nachlass.
  • Er gibt keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
  • Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt; der Kreis ist auf Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten begrenzt.
  • Eine Entziehung des Pflichtteils ist nicht frei möglich – sie setzt die engen Gründe des § 2333 voraus.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

In einem handschriftlichen Testament setzt ein Vater eines seiner beiden Kinder als Alleinerbin ein und schreibt dazu, das andere Kind solle nichts bekommen. Nach seinem Tod fragt dieses Kind, ob ihm trotzdem etwas zusteht.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 gibt dem durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Fall hängt daran, wie hoch dieser gesetzliche Erbteil gewesen wäre – bei zwei Kindern und ohne überlebenden Ehegatten die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anteil am Nachlass; eine Entziehung setzt die engen Gründe des § 2333 voraus.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Alleinerbin erkennt den Pflichtteil dem Grunde nach an und zahlt ihn nach Vorlage eines Nachlassverzeichnisses in zwei Raten; über die Bewertung der Immobilie entscheidet ein gemeinsam beauftragter Gutachter.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Teil durch ein gemeinschaftliches Testament Alleinerbe. Die beiden erwachsenen Kinder überlegen, ob sie jetzt etwas verlangen sollen, weil der Nachlass im Wesentlichen aus dem gemeinsam bewohnten Haus besteht.

Wie der Wortlaut greift

Auch bei einer Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten bleibt den Kindern der Pflichtteil, und er ist als Geldanspruch sofort fällig – das ist genau der Punkt, an dem solche Testamente in Schwierigkeiten geraten. Der Fall hängt daran, ob die Kinder ihren Anspruch geltend machen und ob im Testament eine Regelung für diesen Fall vorgesehen ist. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass besteht nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Kinder stunden ihre Pflichtteile bis zum Verkauf des Hauses oder längstens zehn Jahre, gegen eine notariell abgesicherte Verzinsung; der überlebende Elternteil kann im Haus wohnen bleiben.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2303 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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