Umtauschrecht bei Sicherheitsleistung § 235
§ 235 BGB: Wer Geld oder Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt hat, kann diese gegen geeignete Wertpapiere oder Geld umtauschen.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 235 BGB gibt demjenigen, der zur Sicherheitsleistung Geld oder Wertpapiere hinterlegt hat, das Recht, die hinterlegte Sache umzutauschen. Er kann Geld gegen geeignete Wertpapiere eintauschen oder Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld.
Als geeignete Wertpapiere gelten nach § 234 BGB solche, die mündelsicher sind oder von der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land ausgegeben sind. Das Recht steht nur dem Hinterleger zu, nicht dem Sicherungsnehmer. Der Umtausch ist einseitig möglich, ohne Zustimmung des anderen Teils.
Diese Vorschrift betrifft nur Sicherheiten, die durch Hinterlegung bei einer amtlichen Stelle oder einer Hinterlegungsstelle geleistet wurden. Sie gilt nicht für Sicherheiten, die unmittelbar dem Gläubiger übergeben wurden.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hat eine Barkaution bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt und möchte diese in Bundesanleihen umtauschen.
- Ein Unternehmer hat Aktien als Sicherheit für einen Kredit hinterlegt und will sie gegen andere Aktien austauschen, die ebenfalls geeignet sind.
- Ein Bürge hat einen Geldbetrag hinterlegt und möchte stattdessen Staatsanleihen hinterlegen.
- Ein Pächter hat Wertpapiere hinterlegt und will sie gegen Bargeld eintauschen, um die Sicherheit zu liquidieren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den Umtausch von Sicherheiten, die nicht hinterlegt, sondern direkt an den Gläubiger übergeben wurden.
- Sie gilt nicht für den Austausch von Sicherheiten, die nicht in Geld oder Wertpapieren bestehen (z.B. Grundpfandrechte).
- Sie betrifft nicht die Rückforderung der Sicherheit nach Erfüllung der gesicherten Forderung; das ist in anderen Vorschriften geregelt.
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