Abschnitt 7Sicherheitsleistung
10 Vorschriften
- § 232 Arten der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB erlaubt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung, Bestellung von Hypotheken oder Bürgschaft.
- § 233 Pfandrecht an hinterlegtem Geld oder Wertpapieren § 233 BGB: Hinterlegung gibt Berechtigtem Pfandrecht an Geld/Wertpapieren, bei Eigentumsübergang auf Fiskus Pfandrecht auf Rückerstattung.
- § 234 Wertpapiere als Sicherheitsleistung § 234 BGB regelt die Hinterlegung von Wertpapieren zur Sicherheitsleistung. Wertpapiere werden nur in Höhe von drei Vierteln ihres Kurswerts angerechnet.
- § 235 Umtauschrecht bei Sicherheitsleistung § 235 BGB: Wer Geld oder Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt hat, kann diese gegen geeignete Wertpapiere oder Geld umtauschen.
- § 236 Schuldbuchforderung als Sicherheit: drei Viertel Sicherheit durch Schuldbuchforderung gegen Bund/Land: nur drei Viertel des Kurswerts der Wertpapiere, die der Gläubiger gegen Löschung der Forderung erhält.
- § 237 Sicherheitsleistung durch bewegliche Sachen Bewegliche Sachen dienen als Sicherheit nur bis zu zwei Dritteln des Schätzungswerts. Leicht verderbliche oder schwer aufbewahrbare Sachen sind ablehnbar.
- § 238 Eignung von Grundpfandrechten als Sicherheit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden dienen nur nach § 240a als Sicherheit. Forderungen mit Sicherungshypothek sind völlig ausgeschlossen.
- § 239 Anforderungen an einen tauglichen Bürgen Ein tauglicher Bürge braucht ausreichendes Vermögen und Gerichtsstand in Deutschland; die Bürgschaftserklärung muss auf die Einrede der Vorausklage verzichten.
- § 240 Pflicht zur Ergänzung unzureichender Sicherheit § 240 BGB regelt: Wird eine Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, muss sie ergänzt oder ersetzt werden.
- § 240a Ermächtigung für Sicherheitsleistungen § 240a BGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Verordnung ohne Bundesrat geeignete Wertpapiere und Grundpfandrechte für Sicherheiten festzulegen.