Schuldbuchforderung als Sicherheit: drei Viertel (§ 236)
Sicherheit durch Schuldbuchforderung gegen Bund/Land: nur drei Viertel des Kurswerts der Wertpapiere, die der Gläubiger gegen Löschung der Forderung erhält.
Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Schuldbuchforderung ist eine Forderung, die im Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen ist. Wer eine solche Forderung als Sicherheit verwenden will, darf sie nur zu drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere ansetzen, die der Gläubiger statt der Buchforderung verlangen kann.
Der Gesetzgeber schreibt diesen Abschlag vor, um Wertschwankungen der Wertpapiere auszugleichen. Die Regelung gilt ausschließlich für Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land. Für andere Schuldner oder Sicherungsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wann sie gilt
- Ein Anleger besitzt eine Bundesschuldbuchforderung und möchte sie als Sicherheit für einen Kredit bei der Bank hinterlegen.
- Ein Unternehmen verlangt von einem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung; dieser bietet eine Buchforderung gegen das Land an.
- Im Erbfall verwaltet der Testamentsvollstrecker eine solche Forderung und muss sie als Sicherheit für einen Vergleich einsetzen.
- Eine Gemeinde nimmt eine Buchforderung gegen den Bund als Kaution für einen Pachtvertrag an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sicherheiten aus privaten Schuldverhältnissen, zum Beispiel gegen Unternehmen oder Privatpersonen.
- Die volle Anrechnung des Nennbetrags der Buchforderung ohne jeden Abschlag.
- Sicherheiten in Form von Grundstücken oder beweglichen Sachen.
- Die Möglichkeit, die Buchforderung direkt als Zahlungsmittel zu verwenden.
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