§ 234 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wertpapiere als Sicherheitsleistung § 234 BGB

§ 234 BGB regelt die Hinterlegung von Wertpapieren zur Sicherheitsleistung. Wertpapiere werden nur in Höhe von drei Vierteln ihres Kurswerts angerechnet.

Amtlicher Text § 234 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
  • (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
  • (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine gesetzliche oder vereinbarte Sicherheitsleistung durch Wertpapiere erbracht werden soll, bestimmt diese Vorschrift die genauen Anforderungen an die Eignung der Papiere. Werden Inhaberpapiere oder mit einem Blankoindossament versehene Orderpapiere genutzt, müssen diese einen feststellbaren Kurswert besitzen und einer zugelassenen Gattung angehören.

Zur vollständigen Sicherheitsleistung reicht die bloße Übermittlung der Haupturkunde nicht aus. Sämtliche Nebenscheine wie Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine müssen zusammen mit den Wertpapieren hinterlegt werden.

Da Wertpapiere Schwankungen unterliegen können, wird ihr Wert nicht voll angerechnet. Eine Sicherheitsleistung durch Wertpapiere ist gesetzlich auf die Höhe von drei Vierteln des tatsächlichen Kurswerts beschränkt.

Wann sie gilt

  • Hinterlegung von börsennotierten Inhaberpapieren zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Sicherheitsleistung
  • Übergabe von Orderpapieren mit Blankoindossament inklusive aller Zins- und Erneuerungsscheine an die Hinterlegungsstelle
  • Berechnung der erforderlichen Wertpapiermenge unter Berücksichtigung des Abschlags auf drei Viertel des Kurswerts

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechte auf den Umtausch von hinterlegten Wertpapieren gegen andere Sicherheiten (geregelt in § 235 BGB)
  • Die rechtliche Wirkung, die das Hinterlegen von Sicherheiten gegenüber dem Gläubiger entfaltet (geregelt in § 233 BGB)
  • Fragen zum Verlust des Pflichtteils oder zur Erbunwürdigkeit (geregelt in den §§ 2333 und 2339 BGB)

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 234 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB