Sicherheitsleistung durch bewegliche Sachen § 237
Bewegliche Sachen dienen als Sicherheit nur bis zu zwei Dritteln des Schätzungswerts. Leicht verderbliche oder schwer aufbewahrbare Sachen sind ablehnbar.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Sicherheitsleistung durch bewegliche Sachen erbracht werden soll, beschränkt das Gesetz deren Anrechnungswert. Der Gegenstand kann nicht mit seinem vollen Wert angerechnet werden, sondern höchstens in Höhe von zwei Dritteln des ermittelten Schätzungswerts.
Darüber hinaus muss der Gläubiger nicht jeden Gegenstand als Sicherheit akzeptieren. Sachen, bei denen Verderb droht oder deren Lagerung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, dürfen zurückgewiesen werden.
Wann sie gilt
- Hinterlegung eines wertvollen Gemäldes als Sicherheit, das nur in Höhe von zwei Dritteln seines Schätzungswerts angerechnet wird
- Zurückweisung frischer Lebensmittel als Sicherheit wegen drohenden Verderbs
- Ablehnung sperriger oder gefährlicher Güter als Sicherheit wegen erschwerter Aufbewahrung
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sicherheitsleistung durch Buchforderungen (geregelt in § 236)
- Sicherheitsleistung durch Hypotheken oder Grundschulden (geregelt in § 238)
- Der Kauf und die Übertragung eines Erbschaftskaufs (geregelt in den §§ 2371 ff.)
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