§ 24 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sitz eines Vereins: Ort der Verwaltung – § 24

§ 24 BGB bestimmt: Als Sitz eines Vereins gilt mangels anderer Bestimmung der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Amtlicher Text § 24 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 24 BGB legt fest, wo der Sitz eines Vereins liegt. Als Sitz gilt der Ort, an dem die tatsächliche Verwaltung – also die laufende Geschäftsführung und Entscheidungsfindung – stattfindet. Das ist nur dann anders, wenn die Satzung oder ein anderer Rechtsakt einen anderen Sitz bestimmt.

„Verwaltung“ meint die tägliche Leitung durch den Vorstand, nicht den Ort der Mitgliederversammlung oder der registerlichen Eintragung. Entscheidend ist, wo die Vorstandsarbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Diese Regelung ist für Gerichtszuständigkeit, anwendbares Recht und steuerliche Fragen maßgeblich. Fehlt eine abweichende Bestimmung, ist der tatsächliche Verwaltungsort der rechtliche Sitz.

Wann sie gilt

  • Ein Sportverein hat sein Büro in Köln, aber der Vorstand tagt und entscheidet in Düsseldorf – nach § 24 ist Düsseldorf der Sitz, wenn die Satzung nichts anderes sagt.
  • Ein Kulturverein wurde in München gegründet, die Verwaltung wird jedoch von Berlin aus geführt; die Satzung schweigt zum Sitz – Sitz ist Berlin.
  • Ein eingetragener Verein hat im Vereinsregister Frankfurt als Sitz eingetragen, aber die gesamte Verwaltung läuft in Wiesbaden – Sitz ist Wiesbaden, es sei denn, die Satzung bestimmt Frankfurt.
  • Ein Verein unterhält eine Hauptverwaltung in Hamburg und eine Zweigstelle in Bremen – der Sitz des Vereins ist Hamburg.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, der Sitz sei der Ort der ersten Mitgliederversammlung – das regelt § 24 nicht.
  • Manche meinen, der Sitz sei der Ort der Gründung oder der notariellen Beurkundung – auch das ist nicht in § 24 geregelt.
  • Die Vorschrift bestimmt nicht, wie der Sitz in der Satzung festgelegt wird; das folgt aus anderen Vorschriften des Vereinsrechts.

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