Verfassung eines rechtsfähigen Vereins durch Satzung § 25
§ 25 BGB bestimmt: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird durch die Satzung festgelegt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften wie § 26 eingreifen.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die 'Verfassung' eines Vereins ist seine innere Organisation – etwa die Regelung von Mitgliedschaft, Organen und Verfahren. Diese wird grundsätzlich durch die Vereinssatzung bestimmt, also das von den Mitgliedern beschlossene Regelwerk.
§ 25 BGB stellt klar, dass die Satzung die primäre Rechtsquelle für die Vereinsverfassung ist. Nur wenn zwingende gesetzliche Vorschriften (wie § 26 über Vorstand und Vertretung) etwas anderes vorgeben, gehen diese der Satzung vor.
Wann sie gilt
- Ein neuer Verein wird gegründet, und die Mitglieder legen die interne Organisation in der Satzung fest.
- Ein Mitglied bestreitet die Gültigkeit einer Vereinsregelung, die nicht in der Satzung steht.
- Der Vorstand handelt ohne satzungsmäßige Grundlage – die Satzung ist die Grenze seiner Befugnisse.
- Ein Verein möchte eine Satzungsänderung beschließen – die neue Regelung wird Teil der Verfassung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 25 regelt nicht, ob eine Satzungsbestimmung rechtlich zulässig ist (z.B. gegen Gesetze verstößt).
- § 25 regelt nicht die Auflösung des Vereins.
- § 25 regelt nicht die Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten.
- § 25 regelt nicht die Bestellung oder Abberufung des Vorstands (dafür § 26).
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