§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirtschaftlicher Verein: Rechtsfähigkeit Verleihung § 22

Ein wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung des Landes seines Sitzes, wenn keine speziellen Bundesgesetze gelten.

Amtlicher Text § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (z. B. ein Gewerbebetrieb), wird nicht durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig, sondern nur durch eine staatliche Verleihung (Verleihung der Rechtsfähigkeit). Diese Verleihung erfolgt durch das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Die Vorschrift gilt nur, wenn keine besonderen bundesgesetzlichen Regelungen für den jeweiligen Geschäftsbetrieb bestehen (z. B. für Banken oder Versicherungen). Fehlen solche Spezialgesetze, ist die Verleihung der einzige Weg, um dem wirtschaftlichen Verein Rechtsfähigkeit zu verschaffen.

Wann sie gilt

  • Ein Verein, der eine gewerbliche Tankstelle betreibt und Mitglieder aufnimmt, beantragt beim Land die Verleihung der Rechtsfähigkeit.
  • Ein Zusammenschluss von Handwerkern gründet einen Verein zur gemeinsamen Vermarktung ihrer Produkte und möchte als juristische Person auftreten.
  • Ein Sportverein betreibt ein Vereinsheim mit gastronomischem Angebot und fragt sich, ob er wegen des wirtschaftlichen Nebenzwecks die Verleihung benötigt.
  • Ein Kulturverein eröffnet ein Café, das Gewinn erzielt, und wird vom Amtsgericht aufgefordert, die Verleihung nach § 22 BGB zu beantragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der § 22 regelt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung, sondern nur die Zuständigkeit des Landes und die Notwendigkeit der Verleihung.
  • Er gilt nicht für Idealvereine, die nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die steuerliche Behandlung des Vereins oder die Haftung der Mitglieder.
  • Sie ist nicht anwendbar, wenn der Verein schon durch spezielle Bundesgesetze (z. B. KWG, VAG) Rechtsfähigkeit erhält.

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