Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
36 Vorschriften
- § 21 Vereinsregistereintragung verleiht Rechtsfähigkeit §21 Durch Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein nicht wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit (juristische Person).
- § 22 Wirtschaftlicher Verein: Rechtsfähigkeit Verleihung Ein wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung des Landes seines Sitzes, wenn keine speziellen Bundesgesetze gelten.
- § 24 Sitz eines Vereins: Ort der Verwaltung § 24 BGB bestimmt: Als Sitz eines Vereins gilt mangels anderer Bestimmung der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- § 25 Verfassung eines rechtsfähigen Vereins durch Satzung § 25 BGB bestimmt: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird durch die Satzung festgelegt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften wie § 26 eingreifen.
- § 26 Vertretung des Vereins durch den Vorstand § 26 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand nach außen. Mehrheitsentscheid bei mehreren Personen, Satzungseinschränkung möglich.
- § 27 Bestellung und Führung des Vereinsvorstands § 27 BGB regelt Bestellung, Abberufung und Geschäftsführung des Vereinsvorstands. Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, das Amt unentgeltlich.
- § 28 Beschlussfassung des Vorstands § 28 BGB: Bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand erfolgt die Beschlussfassung nach den für Vereinsmitglieder geltenden §§ 32 und 34.
- § 29 Notbestellung des Vorstands durch Amtsgericht Regelt die gerichtliche Bestellung fehlender Vorstandsmitglieder bei Dringlichkeit auf Antrag eines Beteiligten – bis zur Behebung des Mangels.
- § 30 Besondere Vertreter neben Vorstand § 30 BGB: Die Satzung kann besondere Vertreter für gewisse Geschäfte bestellen; ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle üblichen Rechtsgeschäfte.
- § 31 Vereinshaftung für Schäden durch Organe Nach § 31 haftet ein Verein für Schäden, die der Vorstand oder ein anderer berufener Vertreter einem Dritten in Ausübung seiner Aufgaben zufügt.
- § 31a Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstände § 31a BGB begrenzt die Haftung von Organmitgliedern, die maximal 3 300 Euro jährlich erhalten, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- § 31b Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder Ehrenamtliche Vereinsmitglieder (bis 3 300 Euro jährlich) haften bei satzungsgemäßen Aufgaben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- § 32 Beschlüsse und Mitgliederversammlung im Verein § 32 BGB regelt die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder, die Anforderungen an die Einberufung sowie hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen.
- § 33 Mehrheiten für Satzungsänderungen im Verein Für eine Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen.
- § 34 Ausschluss vom Stimmrecht bei Interessenkonflikt Ein Vereinsmitglied darf nicht mitstimmen, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 34 BGB.
- § 35 Schutz von Sonderrechten eines Mitglieds Gemäß § 35 BGB dürfen Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
- § 36 Berufung der Mitgliederversammlung §36 §36 BGB regelt, wann die Mitgliederversammlung eines Vereins einberufen werden muss: in satzungsmäßigen Fällen oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
- § 37 Außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen Eine Vereinsversammlung muss einberufen werden, wenn der in der Satzung geregelte Teil oder der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- § 38 Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich § 38 BGB: Mitgliedschaft in einem Verein ist weder übertragbar noch vererblich; Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht überlassen werden.
- § 39 Austritt aus dem Verein § 39 BGB: Austrittsrecht von Vereinsmitgliedern. Satzung kann Austritt nur zum Jahresende oder nach Kündigungsfrist (max. 2 Jahre) zulassen.
- § 40 Nachgiebige Vorschriften des Vereinsrechts – §40 §40 BGB erlaubt es Vereinen, in der Satzung von bestimmten gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, außer von §34, der nicht abdingbar ist.
- § 41 Auflösung des Vereins durch Mitgliederbeschluss Der Verein kann durch Mitgliederbeschluss aufgelöst werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn Satzung nichts anderes bestimmt.
- § 42 Insolvenz des Vereins und Haftung des Vorstands § 42 regelt die Auflösung eines Vereins bei Insolvenz, die Fortsetzungsmöglichkeiten sowie die Insolvenzantragspflicht und Haftung des Vorstands.
- § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins § 43 BGB: Die Rechtsfähigkeit eines durch Verleihung rechtsfähigen Vereins kann entzogen werden, wenn er einen anderen Zweck verfolgt.
- § 44 Zuständigkeit für Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44 BGB regelt, dass für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 das Recht des Landes gilt, in dem der Verein seinen Sitz hat.
- § 45 Vermögensanfall bei Vereinsauflösung Bei Auflösung eines Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, sonst an Mitglieder oder den Fiskus.
- § 46 Verwendung von Vereinsvermögen durch Fiskus § 46 BGB: Fällt Vereinsvermögen an den Fiskus, gelten Erbschaftsvorschriften entsprechend. Der Fiskus verwendet das Vermögen zweckentsprechend.
- § 47 Liquidation bei Nichtanfall an den Fiskus §47 Nach §47 BGB muss eine Liquidation des Vereinsvermögens stattfinden, wenn es nicht an den Fiskus fällt, es sei denn, ein Insolvenzverfahren ist eröffnet.
- § 48 Liquidatoren: Bestellung, Vertretung, Beschlüsse Liquidation: Vorstand oder bestellte Liquidatoren. Rechtsstellung wie Vorstand. Mehrere: gemeinschaftliche Vertretung, Einstimmigkeit.
- § 49 Aufgaben der Liquidatoren eines Vereins § 49 BGB regelt die Pflichten von Liquidatoren bei der Auflösung eines Vereins: Geschäfte beenden, Geld einziehen, Schulden tilgen und Restvermögen verteilen.
- § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation Liquidatoren müssen die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung als bewirkt.
- § 50a Bekanntmachungsblatt des Vereins Wenn die Satzung kein Bekanntmachungsblatt bestimmt oder das Blatt eingestellt ist, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsgerichtsblatt des Sitzes. § 50a BGB.
- § 51 Sperrjahr: Wartefrist für Vermögensauskehrung Nach § 51 BGB muss ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vergehen, bevor Vereinsvermögen ausgehändigt werden darf.
- § 52 Sicherung für Gläubiger bei Nichtmeldung oder Streit § 52 BGB: Bei Nichtmeldung eines bekannten Gläubigers ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen; bei Streit oder Unausführbarkeit ist Sicherheit zu leisten.
- § 53 Haftung von Liquidatoren eines Vereins Liquidatoren haften Vereinsgläubigern als Gesamtschuldner für Schäden aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten oder voreiliger Vermögensverteilung.
- § 54 Nichteingetragene Vereine: Haftung § 54 BGB: Nicht eingetragene Vereine unterliegen je nach Zweck den Vereins- oder Gesellschaftsregeln; Handelnde haften persönlich und gesamtschuldnerisch.