Zahlung bei erloschener Münzsorte nach § 245
Ist eine vereinbarte Münzsorte bei der Zahlung nicht mehr im Umlauf, erfolgt die Erfüllung der Geldschuld so, als wäre keine Münzsorte bestimmt worden.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Geldschuld vertraglich in einer bestimmten Münzsorte zu begleichen ist, diese Münzen jedoch zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder Auszahlung nicht mehr im offiziellen Umlauf kursieren, erlischt die Leistungspflicht nicht. Stattdessen wandelt sich die Art der Erfüllung.
Die Zahlung wird in diesem Fall so vorgenommen, als wäre von Anfang an lediglich eine allgemeine Geldschuld ohne Beschränkung auf eine spezielle Münzprägung vereinbart worden. Der Schuldner leistet also in der gewöhnlichen Währung.
Wann sie gilt
- Ein Vertrag sieht die Bezahlung in bestimmten Goldmünzen vor, die vor der Abwicklung aus dem offiziellen Zahlungsverkehr gezogen werden.
- Ein Darlehen soll in einer speziellen Sondermünze zurückgezahlt werden, deren Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vor Fälligkeit endet.
- Eine Schuld wird in einer bestimmten Gedenkmünzen-Prägung vereinbart, die zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr im Umlauf ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verträge über Geldleistungen in ausländischer Währung, da hierfür die Fremdwährungsschuld nach § 244 gilt.
- Die allgemeine Umrechnung von Währungen bei einer Währungsreform ohne Bezogenheit auf konkrete Münzsorten.
- Kaufverträge über Sammlermünzen als Ware, bei denen die Geldstücke als Stückschuld geschuldet sind.
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