Titel 1Verpflichtung zur Leistung
51 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis § 241 BGB: Der Gläubiger kann die Leistung fordern; sie kann auch Unterlassen sein. Das Schuldverhältnis kann Rücksichtnahmepflichten begründen.
- § 241a Kein Anspruch bei unbestellten Leistungen Kein Anspruch bei unbestellten Waren oder Leistungen durch Unternehmer an Verbraucher. Ausnahmen bei Irrtum oder wenn Leistung nicht für Empfänger bestimmt.
- § 242 Leistung nach Treu und Glauben § 242 BGB: Grundsatz von Treu und Glauben im Schuldverhältnis – Der Schuldner muss nach redlicher Verkehrssitte leisten.
- § 244 Zahlung von Fremdwährungsschulden in Euro Ist eine Geldschuld im Inland in fremder Währung zu zahlen, darf in Euro gezahlt werden, außer die fremde Währung wurde ausdrücklich vereinbart.
- § 245 Zahlung bei erloschener Münzsorte nach Ist eine vereinbarte Münzsorte bei der Zahlung nicht mehr im Umlauf, erfolgt die Erfüllung der Geldschuld so, als wäre keine Münzsorte bestimmt worden.
- § 246 Gesetzlicher Zinssatz: 4% jährlich § 246 BGB legt den gesetzlichen Zinssatz auf 4% pro Jahr fest, wenn nichts anderes bestimmt ist. Gilt für gesetzliche oder vertragliche Zinspflichten.
- § 247 Basiszinssatz (aktuell 3,62 % Basiszinssatz: 3,62 %, halbjährliche Anpassung um Prozentpunkte der Änderung des EZB-Refinanzierungssatzes. Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger.
- § 248 Verbot vorausvereinbarter Zinseszinsen § 248 BGB verbietet Vorausvereinbarungen über Zinseszinsen, erlaubt sie aber Sparkassen, Kreditanstalten und Banken für Einlagen und bestimmte Darlehen.
- § 249 Zustand herstellen oder Geld verlangen Wer Schadensersatz schuldet, muss den Zustand herstellen. Stattdessen kann Geld verlangt werden. Umsatzsteuer ist nur enthalten, wenn sie tatsächlich anfällt.
- § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 250 BGB: Gläubiger setzt angemessene Frist zur Herstellung mit Ablehnung; nach Fristablauf kann er Geldersatz verlangen, wenn nicht rechtzeitig hergestellt.
- § 251 Geldersatz bei Unmöglichkeit der Reparatur § 251 BGB regelt den Schadensersatz in Geld, wenn die Wiederherstellung unmöglich oder ungenügend ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
- § 252 Schadensersatz umfasst entgangenen Gewinn Nach § 252 BGB umfasst der Schadensersatz den entgangenen Gewinn, der nach gewöhnlichem Lauf oder besonderen Umständen wahrscheinlich war.
- § 253 § 253 BGB – Schmerzensgeld: wann es Geld für immaterielle Schäden gibt § 253 BGB: Für Nichtvermögensschäden gibt es Geld nur in gesetzlich bestimmten Fällen – bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
- § 254 Schadensminderungspflicht §254: Verursachung entscheidet §254 BGB regelt Mitverschulden und Schadensminderungspflicht. Ersatzpflicht und Umfang hängen von den Umständen ab, insbesondere der Verursachung.
- § 255 Abtretung der Ersatzansprüche § 255 BGB: Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts leistet, ist zur Zahlung nur gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet.
- § 256 Verzinsung von Aufwendungen – §256 Wer Aufwendungen ersetzt, muss diese ab dem Zeitpunkt der Aufwendung verzinsen. Ausnahme: wenn Nutzungen oder Früchte ohne Vergütung verbleiben.
- § 257 Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten Wer Aufwendungsersatz verlangen kann und dafür eine Verbindlichkeit eingeht, kann Befreiung verlangen. Bei Unfälligkeit ist Sicherheitsleistung möglich.
- § 258 Einrichtung wegnehmen: §258 BGB Wegnahmerecht §258: Wer eine Einrichtung wegnehmen darf, muss die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand setzen. Besitzer kann Sicherheit verlangen.
- § 259 Abrechnung und Belege bei Rechenschaft § 259 verlangt bei Rechenschaft eine geordnete Aufstellung über Einnahmen oder Ausgaben nebst Belegen sowie gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung.
- § 260 Bestandsverzeichnis bei Gesamtsachen Wer eine Mehrheit von Gegenständen herauszugeben hat, muss dem Berechtigten ein Bestandsverzeichnis vorlegen und dieses ggf. an Eides statt versichern.
- § 261 Änderung & Kosten der eidesstattlichen Versicherung § 261 BGB bestimmt, dass das Gericht den Wortlaut einer eidesstattlichen Versicherung anpassen kann und derjenige die Kosten trägt, der sie verlangt.
- § 262 Wahlrecht bei mehrfachen Leistungen im Zweifel Stehen verschiedene Leistungen zur Auswahl und ist unklar, wer wählen darf, steht das Wahlrecht nach § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner zu.
- § 263 Ausübung des Wahlrechts bei Wahlschuld; Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; die gewählte Leistung gilt als von Anfang an allein geschuldet.
- § 264 Verzug des Wahlberechtigten Verzug des Wahlberechtigten: Schuldner wählt nicht vor Zwangsvollstreckung → Gläubiger wählt; Gläubiger wählt nicht nach Fristsetzung → Schuldner wählt.
- § 265 Beschränkung bei Unmöglichkeit einer Wahlschuld Wird eine wahlweise geschuldete Leistung unmöglich, beschränkt sich die Wahl auf die übrigen Optionen, außer der Nichtwahlberechtigte hat dies zu vertreten.
- § 267 Erfüllung einer Schuld durch Dritte Wenn keine persönliche Leistungspflicht besteht, kann auch ein Dritter eine Schuld begleichen. Der Gläubiger darf ablehnen, falls der Schuldner widerspricht.
- § 268 Recht zur Befriedigung fremder Gläubiger Droht durch eine Zwangsvollstreckung der Verlust eines Rechts oder des Besitzes, darf ein Dritter den Gläubiger befriedigen. Die Forderung geht über.
- § 269 Wo eine Leistung zu erbringen ist Fehlt eine Bestimmung zum Leistungsort, gilt der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses.
- § 270 Trägt Kosten und Gefahr der Geldübermittlung Der Schuldner trägt Kosten und Risiko der Geldübermittlung an den Wohnsitz des Gläubigers. Zieht dieser danach um, trägt er die Mehrkosten.
- § 270a Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen § 270a BGB: Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen für SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten (nur für Verbraucher unter EU-VO 2015/751).
- § 271a Zahlungs- und Prüffristen im Vertrag § 271a BGB begrenzt Vereinbarungen über Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage und Prüffristen auf 30 Tage. Für Behörden gelten strengere Regeln.
- § 272 Kein Zwischenzinsabzug bei vorzeitiger Zahlung § 272 BGB: Bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld ist der Schuldner nicht berechtigt, Zwischenzinsen abzuziehen.
- § 273 Eigene Leistung verweigern: Zurückbehaltungsrecht Wer eine Leistung schuldet, kann sie verweigern, wenn ein eigener fälliger Anspruch aus demselben Verhältnis besteht, bis geleistet wird (§ 273 BGB).
- § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (§274) §274 BGB: Bei Klage des Gläubigers: Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Bei Annahmeverzug: Vollstreckung ohne eigene Leistung.
- § 275 Wann die Pflicht zur Leistung entfällt § 275 regelt den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit sowie bei unzumutbarem Aufwand oder persönlicher Unzumutbarkeit für den Schuldner.
- § 276 Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit § 276 BGB: Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit; Fahrlässigkeit ist Außerachtlassen der Verkehrssorgfalt; Vorsatzhaftung nicht vorab erlassbar.
- § 277 Haftung bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 277 BGB: Wer nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, haftet dennoch für grobe Fahrlässigkeit.
- § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter wie für eigenes Verschulden im Schuldverhältnis.
- § 280 Schadensersatz bei Pflichtverletzung Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen – außer der Schuldner hat sie nicht zu vertreten.
- § 281 Schadensersatz statt der Leistung nach Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Pflichtleistung mit Fristsetzung.
- § 282 Schadensersatz statt Leistung bei Unzumutbarkeit § 282 BGB regelt den Schadensersatz statt der Leistung bei der Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2, wenn die Leistung unzumutbar ist.
- § 283 Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht §283 §283 erlaubt Schadensersatz statt Leistung, wenn Schuldner nach §275 Abs.1-3 nicht leisten muss und §280 Abs.1 vorliegt. §281 Abs.1 S.2-3 u. Abs.5 gelten.
- § 284 Aufwendungsersatz statt Schadensersatz Nach § 284 BGB können Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung vergebliche Aufwendungen verlangen, die im Vertrauen getätigt wurden.
- § 285 Herausgabe von Ersatz bei Unmöglichkeit Erlangt der Schuldner wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 bis 3) einen Ersatz, kann der Gläubiger dessen Herausgabe verlangen. Schadensersatz mindert sich.
- § 286 30 Tage nach Rechnung: § 286 Abs 3 Bei Entgeltforderungen tritt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug (§ 286 Abs 3 BGB).
- § 287 Haftung des Schuldners im Verzug Schuldner haftet im Verzug für jede Fahrlässigkeit und auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
- § 288 Verzugszinsen bei Geldschulden § 288 BGB: Verzugszinsen bei Geldschulden: 5% über Basiszinssatz, 9% für Entgeltforderungen von Unternehmern, plus 40€ Pauschale bei Verzug.
- § 289 Keine Verzugszinsen auf Zinsen – §289 §289 BGB verbietet, Verzugszinsen auf rückständige Zinsen zu erheben (Zinseszinsverbot). Der Gläubiger kann Schadensersatz für Verzugsschäden verlangen.
- § 290 Verzinsung des Wertersatzes § 290 BGB: Bei Verzug Zinsen auf Wertersatz untergegangener oder nicht herausgebbarer Sachen ab Zeitpunkt der Wertbestimmung verlangbar, auch bei Wertminderung.
- § 291 Prozesszinsen bei Geldschulden ab Rechtshängigkeit § 291 BGB: Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug; Zinshöhe nach §288 Abs.1 Satz2, Abs.2, Abs.3; kein Zinseszins (§289 Satz1).
- § 292 Haftung ab Rechtshängigkeit bei Herausgabe Ab Rechtshängigkeit haftet der Schuldner bei Herausgabe einer Sache für Verschlechterung, Nutzungen und Verwendungen nach Eigentümer-Besitzer-Regeln.
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§ 279 Aufgehoben