Gesetzlicher Zinssatz: 4% jährlich (§ 246)
§ 246 BGB legt den gesetzlichen Zinssatz auf 4% pro Jahr fest, wenn nichts anderes bestimmt ist. Gilt für gesetzliche oder vertragliche Zinspflichten.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Schuld nach Gesetz oder Vertrag zu verzinsen ist, aber kein bestimmter Zinssatz vereinbart wurde, gilt dieser Paragraph. Er setzt den Zinssatz auf vier vom Hundert für das Jahr fest. Das sind 4% pro Jahr.
Dieser Zinssatz ist der Grundfall. Er gilt zum Beispiel für Darlehen ohne Zinsabrede oder für Verzugszinsen, wenn keine andere Regelung eingreift. Beachten Sie: Es gibt speziellere Vorschriften wie den Basiszinssatz nach § 247 oder die Verzugszinsen für Geschäfte zwischen Unternehmen, die oft höher sind.
Wann sie gilt
- Ein privates Darlehen zwischen Freunden, bei dem keine Zinsen vereinbart wurden – der Schuldner muss 4% Zinsen pro Jahr zahlen.
- Ein Gerichtsurteil spricht einem Gläubiger Schadensersatz nebst Zinsen zu, ohne einen Zinssatz zu nennen – dann gelten 4%.
- Ein Kaufvertrag sagt lediglich 'Zinsen nach Gesetz' – der Verkäufer kann ab Fälligkeit 4% verlangen.
- Ein Mieter zahlt die Miete zu spät, und der Mietvertrag enthält keine Verzugszinsklausel – der Vermieter kann 4% Zinsen auf den Rückstand fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die Höhe der Verzugszinsen bei Geschäften zwischen Unternehmen (dafür gilt § 288 BGB).
- Er gilt nicht für Zinseszinsen – diese sind in § 248 BGB besonders geregelt.
- Er setzt keinen Zinssatz für Steuerschulden oder öffentlich-rechtliche Forderungen fest.
- Er gilt nicht für Bankkredite oder Verbraucherdarlehen, bei denen oft andere gesetzliche oder vertragliche Zinssätze gelten.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.