Zahlung von Fremdwährungsschulden in Euro § 244
Ist eine Geldschuld im Inland in fremder Währung zu zahlen, darf in Euro gezahlt werden, außer die fremde Währung wurde ausdrücklich vereinbart.
- (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
- (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer im Inland eine Geldschuld schuldet, die in einer fremden Währung ausgedrückt ist, kann diesen Betrag grundsätzlich auch in Euro bezahlen. Das Gesetz erteilt dem Schuldner damit ein Befreiungsrecht für inländische Zahlungsorte.
Eine Pflicht zur tatsächlichen Zahlung in der ausländischen Währung besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Ohne eine solche ausdrückliche Abrede bleibt die Umwandlung in Euro zulässig.
Erfolgt die Zahlung in Euro, wird nach dem Kurswert umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Zahlung für den vereinbarten Zahlungsort maßgebend ist.
Wann sie gilt
- Ein Käufer bestellt Waren in US-Dollar bei einem deutschen Händler mit Zahlungsort im Inland und möchte die Rechnung in Euro begleichen.
- Ein Mieter vereinbart eine Miete in Schweizer Franken für eine Wohnung in Deutschland, ohne eine Zahlung in Franken ausdrücklich festzulegen.
- Ein Dienstleister stellt eine Honorarrechnung in britischen Pfund aus, die im Inland fällig ist, und der Auftraggeber überweist den Betrag nach dem Tageskurs in Euro.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vereinbarungen, bei denen die Zahlung einer bestimmten Münzsorte oder Geldart vereinbart wurde; dies fällt unter Paragraf 245 BGB.
- Schulden mit einem Zahlungsort im Ausland, für die ausländische Währungsvorschriften maßgeblich sind.
- Die Pflicht zur Verzinsung von Geldschulden; hierfür gelten die Regelungen zum Zinssatz nach Paragraf 246 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 244 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.