Vertretung des Vereins durch den Vorstand § 26
§ 26 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand nach außen. Mehrheitsentscheid bei mehreren Personen, Satzungseinschränkung möglich.
- (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
- (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Verein handelt nach außen durch seinen Vorstand. Dieser vertritt den Verein sowohl vor Gericht als auch außerhalb des Gerichts als gesetzlicher Vertreter.
Wie weit diese Vertretungsmacht reicht, bestimmt grundsätzlich das Gesetz, kann jedoch durch die Satzung des Vereins beschränkt werden. Eine solche Beschränkung wirkt auch gegenüber Dritten.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, erfordert die Vertretung die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Um eine Erklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt das Eintreffen bei einem einzelnen Vorstandsmitglied.
Wann sie gilt
- Ein Vorstandsmitglied schließt im Namen des Vereins einen Mietvertrag über Vereinsräume ab.
- Ein Vermieter schickt ein Kündigungsschreiben für das Vereinsheim an ein einzelnes Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand reicht im Namen des Vereins eine Klage bei Gericht ein.
- Mehrere Vorstandsmitglieder unterzeichnen nach Mehrheitsbeschluss gemeinsam einen Kaufvertrag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung und interne Geschäftsführung des Vorstands (geregelt in § 27 BGB).
- Grundlegende Vorgaben zur Verfassung des Vereins (geregelt in § 25 BGB).
- Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für Schäden.
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