§ 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestellung und Führung des Vereinsvorstands § 27 BGB

§ 27 BGB regelt Bestellung, Abberufung und Geschäftsführung des Vereinsvorstands. Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, das Amt unentgeltlich.

Amtlicher Text § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  • (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorstand eines Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung ist im Grundsatz jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerruflich. Die Satzung des Vereins kann dieses Recht jedoch auf Fälle beschränken, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung.

Ein Widerruf des Vorstandsamtes beendet die künftige Organstellung. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung aus einem bestehenden Vertrag bleibt vom Widerruf der Bestellung grundsätzlich unberührt.

Für die eigentliche Geschäftsführung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Auftrag (§§ 664 bis 670). Vorstandsmitglieder sind gesetzlich unentgeltlich tätig, sofern weder in der Satzung noch durch Vertrag eine Vergütung vereinbart wurde.

Wann sie gilt

  • Die Mitgliederversammlung beschließt, ein Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung abzubestellen.
  • Ein Verein verweigert einem Vorstandsmitglied ein nachträgliches Gehalt, da das Gesetz eine unentgeltliche Tätigkeit vorsieht.
  • Ein Vorstandsmitglied verlangt vom Verein den Ersatz von Auslagen, die für die Führung der Vereinsgeschäfte angefallen sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber dritten Personen.
  • Die allgemeine Haftung von Vorstandsmitgliedern für verursachte Schäden.
  • Die detaillierten Pflichten zur Rechnungslegung und Erteilung von Auskünften.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB